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Landgericht Bielefeld v. 12.05.2015: Zur Schadensberechnung bei Unfallschaden an hochpreisigem Sportwagen (Audi R8): Reparaturkosten, merkantiler Minderwert, Nutzungsausfall.




Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 12.05.2015 - 8 O 162/13) hat entschieden:

   Bei der Bemessung des Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall sind die Nettoreparaturkosten auf Basis der tatsächlich erforderlichen Reparaturen zu ermitteln, wobei geringfügige Schäden, die auch im alltäglichen Fahrzeugbetrieb ohne Unfall vorkommen können, nicht zwingend einen Austausch von Bauteilen erfordern. Ein merkantiler Minderwert ist auch bei einem nicht gravierenden Schadensbild an einem hochpreisigen Sportwagen zu berücksichtigen, da Unfallfreiheit bei solchen Fahrzeugen im Verkaufsfall eine große Rolle spielt und ein potentieller Käufer bei Offenbarung des Schadens einen großzügigen Nachlass erwartet. Die Nutzungsausfallentschädigung ist für die Dauer der Reparatur zu gewähren, wenn Nutzungswille und -möglichkeit substantiiert dargelegt werden und kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stand.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wertminderung / merkantiler Minderwert
und
Ausfallentschädigung - Nutzungsausfall - Dauer und Werkstattverschulden
und
Schadensminderungspflicht bei der Ausfallentschädigung - Ausfalldauer bei Mietwagen und Nutzungsausfall
und
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt
und
Nutzungsausfall - Ausfallschaden - entgangene Gebrauchsvorteile
und
Integritätsinteresse und Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130-% des Wiederbeschaffungswertes - die sog. 130-%-Grenze


Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.178,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz hierauf seit dem 23.11.2012 sowie vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 938,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 13.06.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist für beide Seiten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Parteien streiten nur noch über die Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes.

Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich die Nettoreparaturkosten auf insgesamt 10.742,56 Euro belaufen.

Diese vom langjährig erfahrenen und dem Gericht aus verschiedenen Verfahren als kompetent bekannten Sachverständigen S. überzeugend und widerspruchsfrei festgestellten Reparaturkosten sind deswegen geringer als die vom Sachverständigen C. kalkulierten Kosten, da es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erforderlich ist, die Fahrwerksteile und die Lenkung zu erneuern.

Aus technischer Sicht - so führt der Sachverständige weiter überzeugend aus - ist es nicht erforderlich, Fahrwerksteile oder die Lenkung zu erneuern, da bei dem streitgegenständlichen PKW Audi R8 vorliegend die Fahrwerksgeometrie lediglich leicht verstellt ist und die Felgen auf der linken Fahrzeugseite nur kleine Lackschäden aufweisen. Die Felgenschutzkante am Reifen vorne links ist bloß leicht eingeschnitten oder eingerissen. Dies sind nach den Feststellungen des Sachverständigen S., die diese aus technischer Sicht getroffen hat und die sich die Kammer nach sorgfältiger Prüfung unter juristischen Gesichtspunkten zu eigen macht, geringe Schäden, die auch im alltäglichen Fahrzeugbetrieb beispielsweise durch leichtes Anfahren der Bordsteinkante beim Einparken ohne Unfallereignis vorkommen können. Aus diesem Grund ist weder ein Austausch von Fahrwerksteilen noch ein Austausch der Lenkung aus technischer Sicht erforderlich.

Hinzu kommt, dass auch die Erneuerung der Radlager auf der linken Seite nicht zwingend erforderlich ist, da die entstandenen Schäden auch durch normalen Gebrauch ohne Unfallereignis vorkommen können. Es ist aus technischer Sicht jedoch anders als bei den Fahrwerksteilen nachvollziehbar, dass die Laufbahnen der Kugeln kleine Schäden erlitten haben. Die Radlager fallen zwar dadurch nicht sofort aus, können aber im Laufe der Zeit einen Defekt erleiden, dessen Ursache auf den Unfall zurück geht, so dass aus technischer Sicht ein Austausch der Radlager gut nachvollziehbar ist.

Zu den Nettoreparaturkosten in Höhe von 10.742,56 Euro ist nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen noch ein merkantiler Minderwert in Höhe von 5.900,00 Euro hinzuzurechnen. Der PKW Audi R8 hatte zum Unfallzeitpunkt einen Wiederbeschaffungswert von 107.300,00 Euro. Das Fahrzeug wird im Fahrzeugmarkt nicht tagtäglich gesucht. Es handelt sich im weitesten Sinne um einen Exoten. Werden einem potentiellen Käufer die vorgenommenen Reparatur-. Einstell- und Lackierarbeiten an Karosserie und Fahrwerksteilen auf der linken Fahrwerkseite offenbart, erwartet er einen großzügigen Nachlass, so das Gutachten des Sachverständigen S.. Grund hierfür ist nämlich, dass sich sicher ein weiteres Fahrzeug finden lässt, das keinen Unfallschaden aufweist. Aus diesem Grund kalkuliert der Sachverständige S. überzeugend und widerspruchsfrei einen merkantilen Minderwert in Höhe von 5.900,00 Euro. Dabei hat der Sachverständige S. berücksichtigt, dass der Schaden beim Verkauf des streitgegenständlichen PKW zu offenbaren ist und es im vorliegenden Fall nicht erforderlich ist, den PKW auf einer Richtbank zu richten oder darauf Instandzusetzen. Berücksichtigt hat der Sachverständige ferner, dass es sich um einen Streifschaden handelt, der die linke Fahrzeugseite betrifft, sowie, dass der Schaden bei stehendem Fahrzeug entstanden ist und durch ein anderes Fahrzeug beim Ausparken verursacht wurde. Das Schadensbild wird, so führt der Sachverständige überzeugend weiter aus, unabhängig vom jeweiligen Betrachter, als nicht gravierend eingestuft. Bei dem streitgegenständlichen PKW handelt es sich um einen hochpreisigen Sportwagen, bei dem unabhängig vom tatsächlich vorliegenden Schadensbild Unfallfreiheit im Verkaufsfall immer eine große Rolle spielt. Aus diesem Grund kommt der Sachverständige überzeugend zu einem merkantilen Minderwert in Höhe von 5.900,00 Euro.

Zieht man von diesem Beträgen die bereits geleistete Zahlung in Höhe von 13.863,59 Euro ab, verbleibt ein noch zu zahlender Restbetrag in Höhe von 2.778,97 Euro.

Dieser Betrag ist noch um die Nutzungsausfallentschädigung für 8 Tage zu je 175,00 Euro und damit in Höhe von insgesamt 1.400,00 Euro zu erhöhen.

Der Kläger hat sowohl seinen Nutzungswillen als auch seine Nutzungsmöglichkeit hinreichend substantiiert dargetan. Er hat ferner vorgetragen, was von dem Beklagten auch nicht bestritten wurde, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von dem Geschäftsführer der Klägerin benutzt wurde und dem Geschäftsführer während der Reparatur ein anderes Fahrzeug nicht zur Verfügung stand.

Auch die Dauer des Nutzungsausfalls mit 8 Tagen ist nicht zu beanstanden. Der Sachverständige C. setzt in seinem Gutachten die Reparaturdauer mit 6 Werktagen an. Auch das Gutachten der E. GmbH - Niederlassung N. - vom 14.01.2013 kalkuliert auf Seite 4 des Gutachtens mit 394 AW, wobei nach dem Gutachten 10 AW eine Zeitstunde umfassen. Hieraus ergibt sich eine Reparaturdauer in Höhe von ca. 40 Zeitstunden. Dies sind mindestens 5, ggfls. auch 6 Werktage, so dass sich die von der Klägerin vorgetragene Reparaturdauer auch aus dem Gutachten der E. vom 14.01.2013 ergibt. Da bei der vorgenannten Reparaturdauer auch noch 2 Wochenendtage mit einzuberechnen sind, ergibt sich die Nutzungsausfalldauer von 8 Kalendertagen.

Insgesamt ergibt sich damit, dass der Beklagte an die Klägerin noch einen Betrag in Höhe von 4.178,97 Euro als Schadensersatz und Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen hat.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286 BGB.

Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 938,80 Euro ergibt sich ebenfalls aus §§ 280, 286 BGB, da der Beklagte sich mit der Zahlung des Schadensersatzes in Verzug befunden hat.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich nach § 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bielefeld/lg_bielefeld/j2015/8_O_162_13_Urteil_20150512.html - DE:LGBI:2015:0512.8O162.13.00

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