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Bei der Bemessung des Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall sind die Nettoreparaturkosten auf Basis der tatsächlich erforderlichen Reparaturen zu ermitteln, wobei geringfügige Schäden, die auch im alltäglichen Fahrzeugbetrieb ohne Unfall vorkommen können, nicht zwingend einen Austausch von Bauteilen erfordern. Ein merkantiler Minderwert ist auch bei einem nicht gravierenden Schadensbild an einem hochpreisigen Sportwagen zu berücksichtigen, da Unfallfreiheit bei solchen Fahrzeugen im Verkaufsfall eine große Rolle spielt und ein potentieller Käufer bei Offenbarung des Schadens einen großzügigen Nachlass erwartet. Die Nutzungsausfallentschädigung ist für die Dauer der Reparatur zu gewähren, wenn Nutzungswille und -möglichkeit substantiiert dargelegt werden und kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |