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Ein Kfz-Haftpflichtversicherer kann Regress gegen seinen Versicherungsnehmer nehmen, wenn dieser zum Zeitpunkt des Unfalls nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war, weil er einen ausländischen Führerschein nicht hat umschreiben lassen. Der Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 VVG ist nicht bereits dadurch erbracht, dass der ausländische Führerschein umschreibungsfähig war, da die Umschreibung eine Prüfung der Echtheit und des berechtigten Erlangens erfordert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |