Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Bergheim v. 30.03.2015: Zum Regressanspruch des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis (nicht umgeschriebener ausländischer Führerschein)




Das Amtsgericht Bergheim (Urteil vom 30.03.2015 - 27 C 168/14) hat entschieden:

   Ein Kfz-Haftpflichtversicherer kann Regress gegen seinen Versicherungsnehmer nehmen, wenn dieser zum Zeitpunkt des Unfalls nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war, weil er einen ausländischen Führerschein nicht hat umschreiben lassen. Der Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 VVG ist nicht bereits dadurch erbracht, dass der ausländische Führerschein umschreibungsfähig war, da die Umschreibung eine Prüfung der Echtheit und des berechtigten Erlangens erfordert.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fehlende Fahrerlaubnis und Unfallkausalität
und
Fahren ohne Fahrerlaubnis
und
EU-Führerschein - Fahren ohne Fahrerlaubnis
und
Umtausch / Umschreibung / Verlängerung einer EU-Fahrerlaubnis in eine Fahrerlaubnis anderer EU-Mitgliedsstaaten
und
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland


Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.03.2013 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils

vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 5.000,00 EUR aus § 426 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 116 Abs. 1 S. 2, 28 Abs. 2 VVG, Ziff. D.3.1 AKB.

Die Beklagte hat unstreitig gegen Ziff. D.3.1 AKB verstoßen, da sie zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses wie auch zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Dem steht auch nicht entgegen, dass sie in Besitz einer kroatischen Fahrerlaubnis war. Insofern oblag es ihr, diese entsprechend umschreiben zu lassen, wie sie es dann im Folgenden ihrem eigenen Vortrag nach auch getan hat. Bis zu dieser Umschreibung fehlte es jedoch an einer gültigen Fahrerlaubnis.

Die Beklagte handelte insofern auch vorsätzlich. Dass sie keine gültige Fahrerlaubnis hatte, war ihr bekannt, da sie bereits wiederholt wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aufgefallen war. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass den Fahrer weitreichende Erkundigungspflichten treffen; er muss die Rechtslage sorgfältig prüfen und soweit erforderlich Rechtsrat einholen.

Zwar ist nach § 28 Abs. 3 VVG grundsätzlich der Kausalitätsgegenbeweis zulässig. Die Beklagte hat aber weder dargetan noch bewiesen, dass die Verletzung der Obliegenheiten weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist (zu den Anforderungen an den Negativbeweis siehe nur Rixecker in Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl. 2014, § 28 Rn. 96 m.w.N.). Ein substantiierter und entsprechend unter Beweis gestellter Vortrag der Beklagten, dass der Unfall auch bei Innehabung der erforderlichen Fahrerlaubnis eingetreten wäre, ist vorliegend nicht erfolgt. Auch ergibt sich ein Kausalitätsgegenbeweis nicht bereits dadurch, dass der kroatische Führerschein der Beklagten umgeschrieben werden konnte. Zwar war im Jahr 2011 die Umschreibung eines kroatischen Führerscheins nach den Sonderbestimmungen des § 31 FeV i.V.m. Anlage 11 FeV ohne erneute theoretische und praktische Prüfung sowie ohne Sehtest möglich. Die Umschreibung führt jedoch zu einer Prüfung der Echtheit des kroatischen Führerscheins und dessen berechtigten Erlangens, so dass die Umschreibung nicht lediglich als Formalität betrachtet werden kann.

Durch die Leistung der Klägerin an den Geschädigten in Höhe von 6.741,64 EUR ist dessen Forderung in dieser Höhe auf die Klägerin übergegangen, in der sie im Innenverhältnis von der Beklagten Ausgleich verlangen kann (vgl. § 426 Abs. 2 S. 1 BGB). Gemäß Ziff. D.3.3 AKB ist der Regressanspruch jedoch auf 5.000,00 EUR beschränkt.

Da die Beklagte bereits wegen ihres Verstoßes gegen Ziff. D.3.1 AKB zur Zahlung der Klageforderung verpflichtet ist, kann vorliegend offenbleiben, ob ihr auch ein Verstoß gegen Ziff. E.1.3 AKB durch Entfernen vom Unfallort und Erschweren der Aufklärung zu Last gelegt werden kann.

II.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286 BGB.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/ag_bergheim/j2015/27_C_168_14_Urteil_20150330.html - DE:AGBM1:2015:0330.27C168.14.00

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