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Ist die Entstehung der geltend gemachten Fahrzeugschäden streitig, so ist der Geschädigte verpflichtet, die tatsächlichen Grundlagen und geeignete Schätzgrundlagen, die Anhaltspunkte für eine Einschätzung des Schadens und seiner Höhe bieten, beizubringen und zu beweisen. Dies gilt insbesondere für die Darlegung und den Nachweis, dass der Schaden nach Art und Umfang insgesamt auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist. Ist eine Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens aufgrund der Wahrscheinlichkeit von erheblichen Vorschäden nicht möglich, so hat diese Unsicherheit die vollständige Klageabweisung zur Folge. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |