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Ein Anspruch auf Ersatz von Unfallschäden scheidet aus, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die geltend gemachten Schäden bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Der Geschädigte ist zur Darlegung von Vorschäden verpflichtet; es genügt nicht, zu erwarten, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige diese ermittelt. Selbst wenn Vorschäden unbekannt waren, kann dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen, wenn das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass die geltend gemachten Schäden durch das streitgegenständliche Unfallereignis verursacht wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |