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Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht. Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Kokain ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Ein gelegentlicher Cannabiskonsument, der zwischen Konsum und Fahren nicht trennen kann, ist ebenfalls ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |