Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 29.12.2014: Ausschluss der Kraftfahreignung bei Kokain- und gelegentlichem Cannabiskonsum




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 29.12.2014 - 7 L 1991/14) hat entschieden:

   Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht. Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Kokain ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen. Ein gelegentlicher Cannabiskonsument, der zwischen Konsum und Fahren nicht trennen kann, ist ebenfalls ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV).

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)
und
Kokain im Fahrerlaubnisrecht - Koks - Cocain
und
Zusatztatsachen, die bei gelegentlichem Cannabis-Konsum zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen
und
Der gelegentliche Konsum von Cannabis
und
MPU und Drogenproblematik
und
Stichwörter zum Thema Drogen


Tenor:

1.Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2.Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt

Gründe:


Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 5621/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. November 2014 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Kokain ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

Der Kokain-Konsum des Antragstellers ist forensisch nachgewiesen durch das Gutachten des für diese Zwecke besonders akkreditierten Labors L. vom °. G. 2014. Danach konnten im Blut-Serum des Antragstellers 42 µg/l Kokain festgestellt werden.

Zudem stand der Antragsteller bei der Verkehrsteilnahme am °°. K. 2014 auch unter Cannabiseinfluss. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des chemisch-toxikologischen Gutachtens des Labors L. festgestellte THC-Wert von 4,7 µg/l übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes ‑ StVG ‑ durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ ml erheblich und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend, ohne dass es des Nachweises konkreter Ausfallerscheinungen bedarf.

Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 ‑ 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 ‑ 16 B 1392/05 ‑, 9. Juli 2007 ‑ 16 B 907/07 ‑ und 1. August 2007 ‑ 16 B 908/07.

Der Antragsteller ist zudem gelegentlicher Cannabiskonsument. Zum einen hat er bei der Verkehrskontrolle gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, am Freitag, also zwei Tage zuvor zuletzt Cannabis geraucht zu haben. Zum anderen hat der Antragsteller bereits 2009 auf seine Fahrerlaubnis verzichtet, nachdem er wegen Fahrens unter Cannabiseinfluss zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung angehört worden war. Er ist somit auch nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Allein der Zeitablauf von nahezu einem Jahr seit dem Vorfall im K. 2013 führt nicht dazu, dass der Antragsteller nunmehr wieder als geeignet anzusehen wäre. Es bleibt ihm unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis, dass er keine Drogen mehr konsumiert, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologischen Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV).

Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2014/7_L_1991_14_Beschluss_20141229.html - DE:VGGE:2014:1229.7L1991.14.00

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