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Die Fahrerlaubnis ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen, wenn sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Die Ungeeignetheit kann sich aus einem medizinisch-psychologischen Gutachten ergeben. Dessen Verwertbarkeit hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung ab, wenn sich der Betroffene der Begutachtung gestellt hat und das Gutachten vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |