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Die Betriebsunternehmer einer Schienenbahn haften nach § 1 Abs. 1 HPflG für Schäden, die bei dem Betrieb der Bahn entstehen, wobei sowohl das Eisenbahninfrastrukturunternehmen als auch das Eisenbahnverkehrsunternehmen als Betriebsunternehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten können. Ein Ausschluss der Haftung wegen höherer Gewalt nach § 1 Abs. 2 HPflG ist nicht gegeben, wenn die technischen Sicherungsvorkehrungen an einem Bahnübergang nicht betätigt wurden, da dies kein betriebsfremdes oder unvorhersehbares Ereignis darstellt. Bei einem gesicherten Bahnübergang darf der Kraftfahrer darauf vertrauen, dass bei geöffneter Schranke kein Zug kommt, auch wenn die Schranke manuell bedient werden muss; eine Annäherungsgeschwindigkeit von 50 km/h bei einem Orteingangsschild ist in diesem Fall als mäßig im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 StVO anzusehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |