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Ein Haltverbotsbereich ist ordnungsgemäß markiert, wenn durch einen nach links weisenden Pfeil deutlich erkennbar ist, dass der Bereich links von dem Schild zur Haltverbotszone gehört; es ist nicht zwingend erforderlich, dass das Ende der Verbotsstrecke ebenfalls durch einen entsprechenden Pfeil gekennzeichnet wird. Verkehrszeichen sind bekannt gemacht, wenn sie so aufgestellt sind, dass sie für die Verkehrsteilnehmer bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabes ohne weiteres wahrgenommen werden können, wobei unerheblich ist, ob die Betroffenen das Verkehrszeichen tatsächlich gesehen haben. Einen Verkehrsteilnehmer, der sein Kraftfahrzeug abstellt, treffen erhöhte Sorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der Beschilderung, da er sich über den Geltungsraum eines mobilen Park- oder Haltverbotsschildes informieren muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |