Das Verkehrslexikon

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: Verkehrszeichen: Sichtbarkeitsgrundsatz

Verkehrszeichen: Sichtbarkeitsgrundsatz




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Anfechtung von Verkehrszeichen und Vorgehen gegen Verkehrsschilder

Nichtigkeit von Verkehrszeichen

Private Verkehrzeichen - Privatschilder

Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen

Das Übersehen von Verkehrsschildern infolge eines Augenblicksversagens

Haltestellen

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Allgemeines:


BayObLG v. 16.05.1984:
Gegenüber einem ortsunkundigen Verkehrsteilnehmer entfaltet ein durch Schneebefall unkenntliches Verkehrszeichen keine Wirksamkeit.

OVG Münster v. 25.11.2004:
Zum Sichtbarkeitsgrundsatz und zur Kfz.-Umsetzung bei schlecht erkennbarer Parkbegrenzungsmarkierung

BVerwG v. 13.03.2008:
Den Anforderungen an die sofortige Erkennbarkeit des Regelungsgehalts von Verkehrszeichen (Sichtbarkeitsgrundsatz) genügt jedenfalls eine Schilderkombination nicht mehr, die aus einem Verbotszeichen und vier Zusatzzeichen besteht.

OVG Hamburg 30.06.2009:

1.  Der Sichtbarkeitsgrundsatz für das Aufstellen von Verkehrszeichen ist jedenfalls gewahrt, wenn der Verkehrsteilnehmer die für den ruhenden Verkehr getroffene Regelung (hier: Bestehen von Bedarfshaltverbotszonen) nach dem Aussteigen durch Betrachten der im leicht einsehbaren Nahbereich aufgestellten Verkehrszeichen erfassen kann.

2.  Bei der Einrichtung mehrerer räumlich überlappender Haltverbotszonen mit unterschiedlichen Geltungszeiten müssen nicht sämtliche Haltverbotszeichen jeweils mit Zusatzschildern versehen sein, die die unterschiedlichen Verbotszeiträume und -modalitäten in ihrer Gesamtheit verlautbaren.

BVerwG v. 13.03.2008:
Den Anforderungen an die sofortige Erkennbarkeit des Regelungsgehalts von Verkehrszeichen (Sichtbarkeitsgrundsatz) genügt jedenfalls eine Schilderkombination nicht mehr, die aus einem Verbotszeichen und vier Zusatzzeichen besteht.

VG Düsseldorf v. 23.04.2010:
Verkehrszeichen müssen so aufgestellt sein, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer sie bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann. Unklarheiten gehen nicht zu Lasten des Verkehrsteilnehmers. Gemäß Ziffer III. Nr. 14 der Verwaltungsvorschrift (VV) zu §§ 39 bis 43 StVO ist geregelt, dass Verkehrszeichen, die nur zu gewissen Zeiten gelten sollen, sonst nicht sichtbar sein dürfen.

VG Düsseldorf v. 23.04.2010:
An die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, sind niedrigere Anforderungen zu stellen als an solche für den fließenden Verkehr. Einen Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug abstellt, treffen dementsprechend auch andere Sorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der Beschilderung als einen Teilnehmer im fließenden Verkehr. Derjenige, der sein Fahrzeug abstellt, ist grundsätzlich verpflichtet, sich über die Zulässigkeit des Parkens vor Ort zu informieren.

OLG Hamm v. 30.09.2010:
Ein durch Baum- und Buschbewuchs objektiv nicht mehr erkennbares Verkehrszeichen 274.1 entfaltet keine Rechtswirkungen mehr.

VG Düsseldorf v. 26.11.2013:
Die Anbringung eines Verkehrszeichens hat so zu erfolgen, dass der sorgfältig handelnde, dem Gebot des § 1 StVO folgende Verkehrsteilnehmer die Anordnung ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen kann.

OVG Berlin-Brandenburg v. 22.06.2018:
Der sog. Sichtbarkeitsgrundsatz gebietet es nicht, überlappende Haltverbotszonen so einzurichten, dass sämtliche mobilen Verkehrszeichen jeweils mit allen unterschiedlichen Zusatzschildern versehen sind (Anschluss an OVG Hamburg, Urteil vom 30. Juni 2009 - 3 Bf 408/08).

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