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Ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall besteht grundsätzlich nur in Höhe des nach § 287 ZPO zu schätzenden Normaltarifs. Höhere Sätze des Unfallersatztarifs sind nur ersatzfähig, wenn spezifische, im Normaltarif nicht enthaltene Leistungen einen Zuschlag rechtfertigen und der Geschädigte darlegt und beweist, dass ihm der Normaltarif nicht zugänglich war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |