Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 08.06.2014: Entziehung der Fahrerlaubnis bei Konsum harter Drogen; Anforderungen an die Wiedererlangung der Fahreignung




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Entscheidung vom 08.06.2014 - 14 K 5886/13) hat entschieden:

   Der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) lässt die Kraftfahreignung entfallen, unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt den Nachweis eines hinreichend langen Abstinenzzeitraums (im Regelfall mindestens ein Jahr) sowie, bei vorangegangener Abhängigkeit, eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung voraus, nachzuweisen durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten im Neuerteilungsverfahren.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)
und
Drogenabstinenz und Wiedererlangung der Fahrerlaubnis
und
Abstinenznachweis zur Wiederherstellung der Fahreignung nach Alkohol- und Drogenkonsum
und
MPU und Drogenproblematik
und
Drogen im Fahrerlaubnisrecht
und
Fahreignung als Voraussetzung für die Erteilung bzw. Wiedererteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Aufgrund der Anhörung der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Bei verständiger Auslegung seines Klagebegehrens (vgl. § 88 VwGO) wendet sich der Kläger gegen die Ordnungsverfügung und den Gebührenbescheid vom 20.06.2013 und begehrt deren Aufhebung.

Die als Anfechtungsklage statthafte, zulässige Klage ist unbegründet.

1.)

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20.06.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt, im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet. Darüber hinaus ist nach Ziffer 9.3 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV derjenige regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, bei dem eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht.

Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 BtMG die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Hierzu zählen u.a. Heroin und Methadon.

Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lässt insoweit bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Kraftfahreignung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV entfallen und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Ein Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr ist demnach nicht erforderlich. Diese Sichtweise findet ihre Berechtigung nicht zuletzt in dem hohen Missbrauchspotenzial sog. harter Drogen, das bis zum Nachweis einer verlässlichen Abkehr vom Konsum eine hinreichende abstrakte Gefahr von Fahrten unter dem Einfluss derartiger Substanzen begründet.

Die Kraftfahreignung entfällt insoweit unabhängig von der Höhe der festgestellten Betäubungsmittelkonzentration.

Auch auf die Häufigkeit des Konsums oder fehlendes Trennen zwischen der Einnahme des Betäubungsmittels und dem Führen von Kraftfahrzeugen kommt es nicht an. Es genügt vielmehr nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung angesichts des eindeutigen Normbefehls der einmalige Konsum einer sog. harten Droge.

Nach Maßgabe dieser Kriterien sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt. Der Kläger hat sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen (vgl. § 11 Abs. 7 FeV).

Nach den Einlassungen des Klägers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und den Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 26.11.2012, Aktenzeichen: 125 Ds-60 Js 2939/12-563/12 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger im Sinne von Ziffer 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV in der Vergangenheit Betäubungsmittel konsumiert hat und überdies im Zeitpunkt der strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne von Ziffer 9.3 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes abhängig war. Denn insoweit ist dem Strafurteil zu entnehmen, dass der Kläger in der Vergangenheit Heroin konsumiert, die abgeurteilten Straftaten zur Finanzierung seines Heroinkonsums begangen hat, weiterhin betäubungsmittelabhängig und nicht therapiert ist und derzeit substituiert wird, so dass ein jederzeitiger Rückfall zum Konsum illegaler Betäubungsmittel wahrscheinlich ist. Diese Feststellungen decken sich im Wesentlichen mit dem klägerischen Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Denn insoweit gibt der Kläger an, dass er in der Vergangenheit Probleme mit Drogen hatte und im Zeitpunkt der Begehung der abgeurteilten Straftaten einen Rückfall erlitten hat.

Steht damit aufgrund der strafgerichtlichen Feststellungen und der Einlassungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen fest, war ihm nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ein Ermessen ist der Fahrerlaubnisbehörde insofern nicht eingeräumt.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung die Kraftfahreignung mit hoher Wahrscheinlichkeit wiedererlangt haben könnte sind nicht ansatzweise ersichtlich. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt den Nachweis voraus, dass der Betroffene in der Lage ist, auf jeglichen Konsum sog. harter Drogen dauerhaft zu verzichten. Ob der jeweilige Kläger diese Voraussetzungen erfüllt, ist nicht schon mit dem (ersten) Verzicht auf Drogenkonsum nachgewiesen. Vielmehr ist zunächst der durch eine Mehrzahl von aussagefähigen Drogenscreenings zu führende Nachweis eines hinreichend langen Abstinenzzeitraums erforderlich, der im Regelfall mit mindestens einem Jahr zu veranschlagen ist (vgl. Ziffer 9.5 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV). Anschließend bedarf es des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Diesen Nachweis kann der Kläger ausschließlich im Neuerteilungsverfahren durch die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 FeV führen.

An alledem fehlte es im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der behördlichen Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis. Die schlichte Behauptung des Klägers, in der Strafhaft drogenfrei zu leben und nicht substituiert zu werden ist offensichtlich nicht geeignet, eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung zu belegen.

Zudem kommt im Falle des Klägers angesichts der nach den strafgerichtlichen Feststellungen anzunehmenden Betäubungsmittelabhängigkeit im Sinne von Ziffer 9.3 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV hinzu, dass die Wiedererlangung der Kraftfahreignung nach vorangegangener Betäubungsmittelabhängigkeit voraussetzt, dass der Betroffene die im Regelfall einjährige Drogenabstinenz (vgl. Ziffer 9.5 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) nach einer entsprechenden Entgiftung und Entwöhnung geübt hat.

Es bedarf daher vor dem Beginn des einjährigen Abstinenzzeitraumes der Absolvierung einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung, die entweder stationär oder im Rahmen anderer Einrichtungen für Suchtkranke erfolgen kann.

Da der Kläger nach den Ausführungen im Strafurteil und seinem Vorbringen im gerichtlichen Verfahren nach seinem Rückfall im Jahr 2012 bislang keine Entwöhnungsbehandlung absolviert hat, dürfte es ihm derzeit schon aus Rechtsgründen nicht möglich sein, einen einjährigen Abstinenzzeitraum nachzuweisen.

Ungeachtet des erforderlichen Nachweises einer einjährigen Drogenabstinenz weist das Gericht aus Gründen der Klarstellung darauf hin, dass der Kläger eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung angesichts des im Anfechtungsprozess für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage allein maßgeblichen Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung, nur und ausschließlich durch Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens im Neuerteilungsverfahren belegen kann.

Rechtliche Bedenken gegen die in der Ordnungsverfügung vom 20.06.2013 getroffenen sonstigen Entscheidungen bestehen ebenfalls nicht.

Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsgeldandrohung ist gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) rechtmäßig.

2.)

Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 20.06.2013 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Gebührenfestsetzung für die rechtmäßige Entziehung der Fahrerlaubnis in Höhe von 180,00 Euro beruht auf § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a), Abs. 2 StVG, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Nr. 206 der Anlage zu § 1 GebOSt. Die Verpflichtung zum Ersatz der Auslagen für die Zustellung in Höhe von 2,30 Euro ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt.

3.)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.182,30 Euro festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2014/14_K_5886_13_Gerichtsbescheid_20140608.html - DE:VGD:2014:0608.14K5886.13.00

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