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Der Geschädigte kann die auf eine unwirtschaftliche Ersatzbeschaffung anfallende Mehrwertsteuer bis zu dem Betrag ersetzt verlangen, der bei einer Reparatur an Umsatzsteuer angefallen wäre. Dies gilt auch, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug unrepariert veräußert wurde und der Geschädigte die Reparaturkosten nach Gutachten mit der Mehrwertsteuer der Ersatzbeschaffung kombiniert; der Erlös aus dem Verkauf des unreparierten Fahrzeugs ist dabei nicht anzurechnen, wenn auf Reparaturkostenbasis abgerechnet wird. Eine Mithaftung wegen "halber Vorfahrt" ist nicht gerechtfertigt, wenn von rechts keine Straße auf die befahrene Straße mündet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |