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Trotz der Erfüllung von drei der vier Regelbeispiele des § 69 Abs. 2 StGB kann die Kammer feststellen, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) ungeeignet ist, wenn eine positive berufliche und persönliche Entwicklung, einschließlich der bewussten Vermeidung von Alkoholkonsum in Verbindung mit dem Führen eines Fahrzeugs und der Bemühung um einen MPU-Vorbereitungskurs, vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |