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Dauert die Ersatzbeschaffung länger als vom Sachverständigen geschätzt, hat der Nutzungsausfall begehrende Geschädigte den Grund der Verzögerung darzulegen und zu beweisen. Auch der darüber hinaus gehende Nutzungsausfall ist im Allgemeinen bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges zu entschädigen, da der Schädiger grundsätzlich das Risiko einer länger dauernden Ersatzbeschaffung trägt, solange nicht der Geschädigte die Verzögerung verursacht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |