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Die Ersatzpflicht für Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall gilt im Rahmen der Schadensminderungspflicht nur im Rahmen der marktüblichen Mietwagenkosten im jedermann ohne weiteres zugänglichen Normaltarif. Für die Schätzung dieser Kosten können die auf Grund von zusammengestellten Marktumfragen erstellten Spiegel der Mietpreise, wie der Schwacke-Mietpreisspiegel, herangezogen werden. Dabei ist im Grundsatz und unter Vornahme von Modifikationen bei der Schätzung von der Schwacke-Liste auszugehen, wobei nicht vom arithmetischen Mittel, sondern vom Modus auszugehen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |