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Arglist bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung (Verlassen der Unfallstelle) erfordert über den bloßen Vorsatz hinaus, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung beeinflussen kann. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass das Verlassen der Unfallstelle stets mit dem Willen erfolgt, auf den Versicherer einzuwirken; vielmehr müssen besondere weitere Umstände hinzutreten, die einen Schluss auf Arglist zulassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |