|
Der Versicherungsnehmer hat gegen den Haftpflichtversicherer einen Anspruch auf Vorschuss auf die Kosten der Rechtsverfolgung gemäß § 101 Abs. 1 Satz 3 VVG. Die Frage, ob ein manipulierter Unfall vorliegt, ist im Deckungsprozess unerheblich, da nach dem Trennungsprinzip für die Beurteilung des Versicherungsschutzes auf die Behauptung des Dritten abzustellen ist, solange keine rechtskräftige Entscheidung im Haftpflichtprozess vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |