Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 14.03.2014: Zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Alkoholproblematik und der Notwendigkeit eines MPU-Gutachtens




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 14.03.2014 - 11 K 4387/13) hat entschieden:

   Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung wegen Alkoholproblematik setzt den Nachweis der Wiedererlangung der Fahrtauglichkeit durch den Bewerber voraus. Schwerwiegende Alkoholprobleme erledigen sich nicht allein durch Zeitablauf und Unauffälligkeit. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Abs. 1 Nr. 2e FeV ist zwingend, wenn Zweifel an der dauerhaften Überwindung von Alkoholabhängigkeit oder Alkoholmissbrauch bestehen und kein hinreichender Abstinenznachweis erbracht wurde.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Alkoholabstinenz und Wiedererlangung der Fahrerlaubnis
und
Folgen der Nichtbeibringung des MPU-Gutachtens - Mitwirkungsverweigerung an Untersuchungen
und
Alkohol und Fahrerlaubnisentzug und -erteilung im Verwaltungsverfahren
und
Alkoholabhängigkeit und MPU-Anordnung
und
MPU und Alkoholproblematik
und
Alkohol und Fahrerlaubnis


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet.

Der Ablehnungsbescheid vom 17. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

Die Beklagte hat die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ohne Rechtsfehler verweigert und von der vorherigen Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 Nr. 2e FeV abhängig gemacht.

Nach § 20 Abs. 1 FeV, § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG darf eine Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung nur dann wiedererteilt werden, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen (wieder) geeignet ist. Der Nachweis der Wiedererlangung der Fahrtauglichkeit obliegt - anders als im Entziehungsverfahren - dem Führerscheinbewerber, hier also der Klägerin. Mögliche Eignungsmängel sind gemäß § 11, 13 und 14 FeV durch Gutachten zu klären.

Entgegen der Darstellung der Klägerin bestehen derzeit entscheidende Eignungszweifel im Hinblick darauf, dass zu klären ist, ob bei der Klägerin Alkoholabhängigkeit oder Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht. Dies setzt voraus, dass Alkoholmissbrauch bzw. Alkoholabhängigkeit in der Vergangenheit bestanden hat und klärungsbedürftig ist, ob dieser Zustand dauerhaft überwunden wurde.

So liegen die Dinge hier:

Eine behandlungsbedürftige Alkoholabhängigkeit, jedenfalls aber ein beachtlicher Alkoholmissbrauch im Jahre 2001 wird von der Klägerin ausdrücklich eingeräumt. Zur weiteren Aufklärung der maßgeblichen Umstände hat die Klägerin trotz der entsprechenden Aufforderungen seitens des Gerichts nur wenig beigetragen. Der Umstand einer Trunkenheitsfahrt im Jahre 1992 mit einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Promille (so die Angaben der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung) bestätigt dies und lässt den Schluss zu, dass in der Person der Klägerin jedenfalls im Zeitraum zwischen 1992 und 2001 (Beginn einer Entgiftungsbehandlung) zumindest Alkoholmissbrauch anzunehmen war.

Für eine Wiedererlangung der Fahrtauglichkeit nach Überwindung dieser schwerwiegenden Alkoholproblematik sprechen vorliegend allein die Darstellung der Klägerin, sie sei seit 2001 "trocken" und der seither vergangene Zeitablauf ohne alkoholbedingte Auffälligkeiten. Dies reicht für die Annahme der Erlangung der Wiedereignung (vergl. zu den Maßstäben Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV und Kapitel 3.11.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung) bei Weitem nicht aus. Insbesondere erledigt sich eine schwerwiegende Alkoholproblematik nicht allein durch Zeitablauf und "Unauffälligkeit".

Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass die seinerzeit für den Führerscheinentzug kausale Trunkenheitsfahrt aus dem Jahre 1992 als solche in Anwendung von §§ 65 Abs. 9, 29 Abs. 5 und 8 StVG nicht mehr Grundlage der Versagung der Wiedereinteilung ohne Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sein kann,

vorliegend steht jedoch nicht die Frage an, ob diese Tat wegen Zeitablaufs einem Verwertungsverbot unterliegt. Zu klären ist vielmehr, ob die wegen festgestellter Alkoholabhängigkeit und/oder Alkoholmissbrauchs entfallene Fahrtauglichkeit nachweislich wiedererlangt worden ist. Demgemäß hat die Beklagte, wie dargelegt, die ursprüngliche Gutachtenanforderung auch modifiziert und nicht auf die Trunkenheitsfahrt, sondern auf die Frage abgestellt, ob die behauptete Entwöhnungsbehandlung mit einem unter forensischen Bedingungen einhergegangenen Abstinenznachweis zu Ende geführt worden ist.

Die Umstände dieser Entwöhnungsbehandlung sind weitgehend ungeklärt, da die Klägerin hierzu nur wenig aussagekräftige Unterlagen vorgelegt und/oder nachprüfbare Angaben gemacht hat. Unzutreffend ist etwa, dass - wie vom Prozessbevollmächtigten gegenüber der Beklagten unter anderem mit Schriftsatz vom 27. Februar 2013 dargestellt - ein "Entzug nachgewiesen" sei und die Klägerin sich "2001 erfolgreich einer Entziehungskur" unterzogen und den Nachweis einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung geführt habe. Der Fahrerlaubnisbehörde lagen seinerzeit keinerlei Nachweise über eine Entziehungskur und/oder gar deren Erfolg vor. Es waren nur die wenigen Angaben der Klägerin über einen "Entzug im Jahre 2010" bekannt. Am 23. Mai 2013 wurde lediglich ein Laborblatt betreffend fünf Blutuntersuchungen zwischen dem 18. Oktober 2006 und dem 18. Oktober 2012, veranlasst durch besagten Dr. T. vorgelegt. Auch die nach entsprechender Aufforderung seitens des Gerichts nachgereichten Unterlagen (im Einzelnen: Kurzmitteilungen des Dr. B. vom 11. September 2013, Blatt 46 der Gerichtsakte; "Ärztliches Attest" des Dr. B. vom 18. September 2013 nebst Laborblatt, Blatt 47, 48 der Gerichtsakte) belegen nicht hinreichend die Wiedererlangung der Fahrtauglichkeit durch Nachweis dauerhafter Abstinenz nach Durchführung einer erfolgreichen Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung stationärer Art (vergl. "Kapitel 3.11.2 der Begutachtungsleitlinie" zur Kraftfahrereignung).

Hierzu im Einzelnen: Die Laborblätter betreffend Blutuntersuchungen zwischen dem 15. März 2001 und dem 11.2.2002 (Dr. B. ) und dem 18. Oktober 2006 und 18. Oktober 2012 (Dr. T. ) lagen, was den jeweiligen Zeitpunkt der Blutentnahme angeht, im Belieben der Klägerin und sind nicht unter forensischen Bedingungen gewonnen worden, können also allenfalls indizielle Bedeutung haben. Die Aussage des Dr. B. in seinem Schreiben vom 11. September 2013 ( ... "Labor 2002 o.B. von weiterem Alkoholkonsum ist mir nichts bekannt ...") wird relativiert durch die Aussage im "Attest" vom 18. September 2013, er - Dr. B. - habe die Klägerin nach November 2002 nur noch zweimal, nämlich im Oktober 2004 und im August 2006 gesehen. Im Übrigen wirft besagtes "Attest" vom 18. September 2013 - eher eine tabellarische Darstellung des seinerzeitigen Behandlungsverlaufs - mehr Fragen auf, als es beantwortet. Was sich überhaupt unter der Bezeichnung "St. Tannenhof" verbirgt, blieb der Internet-Recherche des Gerichts überlassen: Es handelt sich um die Evangelische Stiftung Tannenhof in Remscheid, ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Neurologie mit Spezialisierung unter anderem auf Suchterkrankungen. Ungeklärt bleibt die Verwendung des Terminus "Einweisung", da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angibt, aus eigenem Antrieb die Einrichtung aufgesucht zu haben. Maßgeblich ist: Das "Attest" Dr. B. dokumentiert keine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung in einer Fachklinik. Vielmehr ist nach Darstellung des Dr. B. , die insoweit der Darstellung der Klägerin entspricht, bereits die der eigentlichen Entwöhnungsbehandlung vorangestellte Entgiftungsbehandlung zweimal, nämlich im März 2001 und im September 2001 jeweils nach wenigen Tagen abgebrochen worden. Zu einer Entwöhnungsbehandlung selbst ist es also offenbar überhaupt nicht gekommen. Dem Abbruch der Entgiftungsbehandlung im März 2001 und im September 2001 folgte nach Angabe des Dr. B. lediglich die Verordnung von Campral (Handelsname), also des Arzneistoffes Acramprosat, der (Quelle: u.a. Wikipedia) zur unterstützenden Behandlung der Alkoholkrankheit verwendet wird mit dem Ziel, die Lust auf Alkohol zu reduzieren. Die weitere Behandlung reduziert sich, folgt man Dr. B. , allein auf Laborkontrollen in drei- bzw. sechsmonatigem Abstand, einem Gespräch "nach Abbruch" und der Erteilung von Wiederholungsrezepten bis Ende März 2002. Vom Nachweis einer erfolgreichen Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung sowie einer danach erreichten Abstinenz kann also keine Rede sein.

Es bleibt der Klägerin unbenommen, den ihr obliegenden Nachweis der Wiedererlangung der Fahrtauglichkeit durch Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens zu der von der Beklagten formulierten Fragestellung zu führen. Der (zuvor zu erbringende) aktuelle Abstinenznachweis kann - worauf bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde - durch Ermittlung des Ethylglucuronid-Wertes (EtG-Wert) zuverlässig geführt werden.

Solange die Klägerin hierzu nicht bereit ist, ist die Wiedererlangung ihrer Fahrtauglichkeit nicht nachgewiesen. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Fall des § 13 Abs. 1 FeV ist zwingend, ein Ermessen ist der Behörde insoweit nicht eröffnet. Eine Prüfung, ob besondere Umstände für eine Fahreignung sprechen, unterbleibt,

vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 13 FeV Rnd. 17, 26.

Die ebenfalls angefochtene Gebührenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlagen in den dort genannten Vorschriften und ist nicht zu beanstanden.

Die Klage ist hiernach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2014/11_K_4387_13_Urteil_20140314.html - DE:VGK:2014:0314.11K4387.13.00

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