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Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung wegen Alkoholproblematik setzt den Nachweis der Wiedererlangung der Fahrtauglichkeit durch den Bewerber voraus. Schwerwiegende Alkoholprobleme erledigen sich nicht allein durch Zeitablauf und Unauffälligkeit. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Abs. 1 Nr. 2e FeV ist zwingend, wenn Zweifel an der dauerhaften Überwindung von Alkoholabhängigkeit oder Alkoholmissbrauch bestehen und kein hinreichender Abstinenznachweis erbracht wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |