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Ein Betroffener hat Anspruch auf Auskunft, ob seit der letzten Eichung Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten an einem Geschwindigkeitsmessgerät erfolgt sind bzw. ob das Gerät weiterhin ordnungsgemäß funktionierend im Einsatz ist, da der Nachweis der letzten Eichung allein keine Aussage über die fehlerfreie Funktion trifft. Eine nicht geführte „Lebensakte“ des Messgerätes kann nicht zur Akteneinsicht vorgelegt werden. Die Aktenversendungspauschale wird unabhängig vom Umfang und der Vollständigkeit der Akten fällig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |