|
Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht schon der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden. Die strenge Sorgfaltspflicht aus § 14 Abs. 1 StVO gilt für die gesamte Dauer des Ein- oder Aussteigevorgangs, einschließlich des Anschnallens eines Kindes auf der Rückbank bei geöffneter Tür. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |