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Beim Verdacht einer Unfallmanipulation darf der Haftpflichtversicherer, auch als Streithelfer, abweichend von der unterstützten Partei argumentieren und den Manipulationseinwand erheben. Ein Geständnis des Schädigers, das lediglich auf einen Betrug zielt, ist unbeachtlich, wenn das Gericht zu der Überzeugung kommt, dass der Unfall verabredet war. Der Beweis der Unfallmanipulation kann durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung von typischen Umständen erbracht werden, die in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise nur den Schluss zulassen, dass der Anspruchsteller in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat, wobei eine Gesamtschau aller feststehenden Indizien geboten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |