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Die von einem Pkw ausgehende Betriebsgefahr fällt in Anbetracht einer groben Vorfahrtverletzung nicht mehr in einer eine anteilige Eigenhaftung begründenden Weise ins Gewicht. Der Geschädigte ist nicht gehalten, sich mit einem geringeren Reparaturkostenbetrag abfinden zu lassen, wenn dieser nicht auf den maßgeblichen Verrechnungsansätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt, sondern auf durchschnittlichen Verrechnungssätzen ortsansässiger Karosseriefachwerkstätten beruht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |