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Der BGH hat entschieden, dass zwischen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und weiteren Delikten wie vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort Tateinheit und nicht Tatmehrheit besteht, wenn diese Straftaten in einem einheitlichen Lebenssachverhalt verwirklicht werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |