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Für die Tatsachen, aus denen sich ein arglistiges Verschweigen von Mängeln (hier: höhere Laufleistung und frühere Taxinutzung eines Gebrauchtwagens) ergibt, ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet. Das Gericht muss nach § 286 ZPO eine persönliche Gewissheit davon gewinnen, dass das zu beweisende Ereignis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, die vernünftige Zweifel ausschließt, so geschehen ist. Bei der Würdigung einer Zeugenaussage ist das Gericht zunächst von der Unwahrheit der Aussage auszugehen und diese anhand spezifischer Kriterien auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen (im Anschluss an BGH NStz-RR 2003, 245). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |