|
In Bezug auf vorhandene Vorschäden gilt in der Rechtsprechung der Grundsatz, dass selbst kompatible Schäden, d.h. solche, die an sich durch die Kollision mit dem Unfallgegner entstanden sein können, nicht ersetzt werden, solange es möglich ist, dass sie auch bereits durch einen Vorschaden verursacht worden sind. Hinsichtlich der Beweislast gilt, dass der Geschädigte den Vorschaden und dessen Reparatur, also den Zustand des Pkw vor dem Unfall, darlegen muss. Bleibt der Vortrag des Klägers unsubstantiiert, ist die Klage abzuweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |