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Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln wie Amphetamin schließt im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung aus, auch wenn diese Stoffe nicht regelmäßig eingenommen werden. Ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, ist gemäß Nr. 9.2.2 i.V.m. der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird, wofür bereits eine Fahrt unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von mindestens 1,0 ng/ml im Blutserum ausreicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |