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Die Kosten für eine abgebrochene Abschleppmaßnahme sind vom Pflichtigen zu erstatten, wenn die zugrundeliegende Ersatzvornahme rechtmäßig war. Die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme ist ex-ante zu beurteilen. Ein Parken auf dem Gehweg entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar, die nicht durch einen Notarzteinsatz gerechtfertigt wird, wenn die Erkrankung keine sofortige ärztliche Hilfe erforderte und zumutbare alternative Parkmöglichkeiten bestanden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |