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Sobald ein alle erforderlichen Bestandteile enthaltendes Urteil im Wege der Zustellung aus dem inneren Dienstbetrieb des Gerichts herausgegeben worden ist, darf es - auch innerhalb der Urteilsabsetzungsfrist - nicht mehr verändert und damit auch nicht mehr um Urteilsgründe ergänzt werden, es sei denn, die nachträgliche Urteilsbegründung ist ausnahmsweise - namentlich nach § 77b Abs. 2 OWiG - zulässig. (Leitsätze des Gerichts) |