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Ein gutgläubiger Erwerb eines Pkw ist gemäß § 935 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug dem Eigentümer oder mittelbaren Besitzer gestohlen oder abhanden gekommen ist. Grobe Fahrlässigkeit des Erwerbers liegt vor, wenn der Veräußerer nicht als Halter in der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen ist und keine weiteren Nachforschungen unternommen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |