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Auf Parkplätzen markierte Fahrspuren sind keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewähren deswegen keine Vorfahrt und auch keinen Vorrang gegenüber dem Ausparkenden gemäß § 10 StVO, es sei denn, der angelegten Fahrspur ist eindeutig ein Straßencharakter beizumessen. Bei fiktiver Abrechnung von Fahrzeugschäden sind Verbringungskosten zur Lackiererei nicht erstattungsfähig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |