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Im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann nicht die (ggf. vorläufige) Feststellung der Berechtigung begehrt werden, von einer EU /EWR europäischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu können; vorrangig ist insoweit vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 VwGO gegen den Bescheid, durch den die Nichtberechtigung festgestellt worden ist (§ 123 Abs. 5 VwGO). Das Antragsverfahren nach § 28 Abs. 5 FeV (Erteilung des Rechts, nach einer Aberkennungsentscheidung gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 oder 4 FeV wieder von einer EU /EWR Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen) dient nicht zur Korrektur einer fehlerhaften Aberkennungsentscheidung. Die Erteilung einer Fahrerlaubnis im EU /EWR Ausland belegt auch dann mit Inlandswirkung das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen einschließlich der örtlichen Zuständigkeit der ausländischen Fahrerlaubnisbehörde, wenn sich der Fahrerlaubniserwerber nicht zu seinen persönlichen und/oder beruflichen Bindungen zum Ausstellerstaat äußert. (Leitsätze des Gerichts) |