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Der Leasinggeber ist nicht Versicherter im Sinne des § 43 VVG eines Leasingvertrags mit GAP-Versicherung. Mit der GAP-Versicherung ist erkennbar nur das eigene Interesse des Leasingnehmers versichert, keine über den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Ansprüche der Leasinggeberin aus dem Leasingvertrag erstatten zu müssen. Die GAP-Versicherung schützt insoweit ausschließlich das Interesse des Leasingnehmers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |