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Die Nichteignungsfiktion des § 11 Abs. 8 FeV findet keine Anwendung, wenn die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) formelle Mängel aufweist, wie eine fehlende oder überholte Fristbestimmung. Auch fehlt es an der materiellen Berechtigung für eine vollständige Neubegutachtung, wenn der Antragsteller bereits ein Gutachten vorgelegt hat und die Aufforderung keine Begründung für eine erneute, umfassende Begutachtung enthält. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |