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Die Fahrerlaubnisbehörde hat demjenigen das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, der sich als ungeeignet erweist, insbesondere wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder ein rechtmäßig angefordertes Gutachten nicht beibringt (§ 11 Abs. 8 FeV). Ein medizinisch-psychologisches Gutachten kann angeordnet werden, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden (§ 13 Satz 1 Nr. 2b FeV). Die Verwertbarkeit früherer Trunkenheitsfahrten richtet sich nach den Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen des § 29 StVG, wobei ein Zeitablauf von etwa drei Jahren zwischen der letzten Trunkenheitsfahrt und der Gutachtenanordnung der Rechtmäßigkeit nicht entgegensteht, solange keine Tilgungsreife eingetreten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |