Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 26.11.2013: Zur Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis bei wiederholten Alkoholfahrten und Nichtbeibringung eines MPU-Gutachtens




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 26.11.2013 - 14 K 5902/13) hat entschieden:

   Die Fahrerlaubnisbehörde hat demjenigen das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, der sich als ungeeignet erweist, insbesondere wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder ein rechtmäßig angefordertes Gutachten nicht beibringt (§ 11 Abs. 8 FeV). Ein medizinisch-psychologisches Gutachten kann angeordnet werden, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden (§ 13 Satz 1 Nr. 2b FeV). Die Verwertbarkeit früherer Trunkenheitsfahrten richtet sich nach den Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen des § 29 StVG, wobei ein Zeitablauf von etwa drei Jahren zwischen der letzten Trunkenheitsfahrt und der Gutachtenanordnung der Rechtmäßigkeit nicht entgegensteht, solange keine Tilgungsreife eingetreten ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Folgen der Nichtbeibringung des MPU-Gutachtens - Mitwirkungsverweigerung an Untersuchungen
und
MPU-Anordnung und Zeitablauf
und
Alkohol und Fahrerlaubnisentzug und -erteilung im Verwaltungsverfahren
und
MPU und Alkoholproblematik
und
MPU - medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten
und
MPU-Gutachten-Anforderung und Verwaltungsverfahren


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 24. Juni 2013 und der Gebührenbescheid der Beklagten vom 24. Juni 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in Verbindung mit §§ 13 Satz 1 Ziffer 2b, 11 Abs. 8 FeV und § 2 Abs. 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, der sich als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erweist. Dabei sind nach § 3 Abs. 2 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend anwendbar. Gleichzeitig gilt der Eignungsbegriff des § 2 Abs. 4 StVG,

vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., 2013, § 3 FeV, Rdnr. 7,

demzufolge derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.

Von einer Ungeeignetheit ist insbesondere auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Dies ist gemäß Nr. 8.1 Anlage 4 zur FeV (Anl. 4) der Fall, wenn ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum und das Führen eines Kraftfahrzeug nicht hinreichend sicher getrennt werden kann, und nach Nr. 8.3. Anl. 4 unabhängig vom Führen eines Kraftfahrzeugs bei Alkoholabhängigkeit der Fall. Außerdem darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Kraftfahreignung ausgehen, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder ein (rechtmäßig) angefordertes Gutachten nicht (rechtzeitig) beibringt.

Danach ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist.

Der Kläger ist der nach §§ 13 Satz 1 Nr. 2b), 11 Abs. 6 FeV rechtmäßigen Begutachtungsaufforderung nicht nachgekommen.

Gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2b) FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber einem Fahrerlaubnisinhaber die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Wie lange einem Betroffenen ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten entgegengehalten werden darf, richtet sich grundsätzlich nur nach den Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen, also insbesondere § 29 StVG. Zwischen zwei Trunkenheitsfahrten können daher mehrere Jahre liegen, solange keine Tilgungsreife eingetreten ist.

Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., 2013, § 13 FeV, Rdnr. 22; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Oktober 2013 (Zeitablauf von zweieinhalb Jahren zwischen der letzten Trunkenheitsfahrt und der Gutachtenanordnung)- 16 B 856/13 - nrwe.de.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger am 28. Februar 2013 sein Mofa nur unterstellen oder mit dem Mofa am Straßenverkehr teilnehmen wollte. Denn die beiden Entscheidungen des Amtsgerichts Oberhausen erfüllen unabhängig von diesem Vorfall die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Ziffer 2b) FeV. Denn sie sind beide nach den oben stehenden Grundsätzen noch verwertbar. Die beiden Entscheidungen wegen der Straftaten nach § 316 StGB vom 10. März 2009 und vom 21. Januar 2010 unterliegen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 3 StVG einer Tilgungsfrist von 10 Jahren, wobei die Tilgungsfrist im vorliegenden Fall nach § 29 Abs. 5 Satz 2 StVG erst 5 Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbotes beginnt. Auch wenn nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund die Beklagte erst anlässlich des Polizeiberichts vom 6. März 2013 tätig geworden ist, steht der hier vorliegende Zeitablauf von etwa 3 Jahren nach der letzten Trunkenheitsfahrt der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung nicht entgegen. Vor dem Hintergrund, dass allein die Tilgungsbestimmungen für die Beurteilung des Zeitablaufs heranzuziehen sind, erscheint der Zeitraum von etwa 3 Jahren im Verhältnis zu den Tilgungsfristen von 10 Jahren auch nicht unverhältnismäßig.

Die Gutachtenaufforderung vom 9. Mai 2011 genügt auch den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV. Dabei sind an die Gutachtensanordnung im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes strenge Anforderungen zu stellen.

Danach muss die Begutachtungsanordnung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnis- Verordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte. Zudem ist der Betroffene nach § 11 Abs. 6 Satz 2 2. HS FeV auf die Möglichkeit der Akteneinsicht in die Fahrerlaubnisakte hinzuweisen.

Die Begutachtungsanordnung erfüllt diese Anforderungen, da sie unter Nennung der Rechtsgrundlage und des vorangegangenen Sachverhalts deutlich macht, aus welchem Grund die Beklagte das Gutachten anfordert.

Da der Kläger das geforderte Gutachten nicht beigebracht hat, hat die Beklagte nach § 11 Abs. 8 FeV zu Recht die fehlende Eignung des Klägers unterstellt und dies zum Anlass der Untersagung des Führens von Fahrzeugen genommen. Denn der Kläger hat sich geweigert sich untersuchen zu lassen, so dass die Vermutung berechtigt ist, der Kläger wolle einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen,

vgl.: Dauer, in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 11 FeV, Rdnr. 22.

Auch der Gebührenbescheid vom 24. Juni 2013 in Höhe von 62,63 Euro erweist sich als rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. Nr. 206 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt). Danach werden insbesondere für die Entziehung der Fahrerlaubnis Gebühren zwischen 33,20 Euro und 256,00 Euro erhoben. Ermessensfehler bei Festsetzung der konkreten Gebührenhöhe innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmes sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Hat die Klage deshalb keinen Erfolg, hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2013/14_K_5902_13_Urteil_20131126.html - DE:VGD:2013:1126.14K5902.13.00

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