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§ 2 StVG unterscheidet zwischen der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die in Absatz 5 materiell definiert ist, und deren formalisiertem Nachweis. Ist erwiesen, dass ein Fahrerlaubnisbewerber über die materielle Befähigung nicht verfügt, kann er sich auf deren formalisierten Nachweis durch bestandene theoretische Prüfung nicht berufen und hat keinen Anspruch auf Zulassung zur praktischen Prüfung. (Leitsätze des Gerichts) |