Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 05.11.2013: Rechtmäßigkeit einer Bewohnerparkzone; kein Anspruch auf Bewohnerparkausweis für Studierende mit Nebenwohnsitz




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 05.11.2013 - 2 K 1310/12) hat entschieden:

   Rechtmäßige Einrichtung einer Bewohnerparkzone und kein Anspruch von Studierenden mit Nebenwohnsitz auf einen Bewohnerparkausweis

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Bewohnerparkzonen
und
Halten und Parken im Verwaltungsrecht
und
Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen
und
Anfechtung von Verkehrszeichen - Vorgehen gegen Verkehrsschilder
und
Verkehrszeichen zum Halten und Parken
und
Verkehrszeichen - Verkehrsschilder - Verkehrseinrichtungen - verkehrsrechtliche Anordnungen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe:


Die Klage ist insgesamt zulässig, aber unbegründet.

A) Zunächst ist die mit dem Hauptantrag verfolgte und gegen die straßenverkehrsrechtliche Anordnung der Verkehrszeichen zur Einrichtung der Bewohnerparkzone gerichtete Anfechtungsklage zulässig. Verkehrsrechtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen sind nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung,

regelmäßig Dauerverwaltungsakte in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), wenn sie - wie vorliegend - Gebote oder Verbote nach § 41 der Straßenverkehrsordnung (StVO) aussprechen (hier: die aufgestellten Verkehrszeichen 290.1 (zuvor Zeichen 290) - Beginn der Zone eines eingeschränkten Halteverbots - und Zeichen 314 mit dem Zusatzzeichen "mit Parkschein" - Einschränkung der Parkerlaubnis auf ein Parken mit Parkschein -). Insoweit besteht zusammen mit den ebenfalls aufgestellten Parkscheinautomaten ein modifiziertes Parkverbot, d.h. das Parken ist nur mit Parkschein erlaubt, vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 1 StVO.

Die Klägerin ist zudem entsprechend § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) klagebefugt, da Verkehrsteilnehmer sowie Anwohner und Anlieger als eine Verletzung ihrer Rechte geltend machen können, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch sie treffende Verkehrsbeschränkung nach einer der in § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) enthaltenen Ermächtigungen nicht gegeben seien. Hinsichtlich der behördlichen Ermessensausübung können sie allerdings nur verlangen, dass ihre eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Verkehrsbeschränkung sprechen,

Die Klägerin ist als Bewohnerin und Verkehrsteilnehmerin der Bewohnerparkzone ‚T' von den mit der Einrichtung in dieser Zone aufgestellten Verkehrszeichen und von der durch die Aufstellung der Parkscheinautomaten bestehenden Gebührenpflicht betroffen. Sie ist zudem nicht sonderparkberechtigt und von der Gebührenpflicht befreit, da sie nicht Inhaberin eines Bewohnerparkausweises ist.

Die Klage ist indes unbegründet.

Die angefochtene straßenverkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 11. April 2011 betreffend die Verkehrszeichen zur Einrichtung der Bewohnerparkzone ‚T' (U.--------straße ) zwischen K. Straße, S.-----straße , Q.---straße und M.--------straße ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

Maßgebend für die rechtliche Beurteilung dieser Anordnung sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Verhältnisse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, da es sich bei der streitgegenständlichen Anordnung um einen verkehrsregelnden Dauerverwaltungsakt handelt,

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Verkehrszeichen ist vorliegend § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a StVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Danach treffen die Straßenverkehrsbehörden auch die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen. Gemäß Satz 2 der Vorschrift erfolgt die Anordnung der Parkmöglichkeiten für Bewohner im Einvernehmen mit der Gemeinde.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage zur Einrichtung der Bewohnerparkzone sind erfüllt. Die Beklagte hat einvernehmlich auf der Grundlage der Beschlüsse ihrer für planungsrechtliche Entscheidungen zuständigen Gremien von der Ermächtigung des § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 a StVO Gebrauch gemacht durch Anordnung und Aufstellung der oben genannten Verkehrszeichen sowie die gleichzeitige Aufstellung von Parkscheinautomaten im Bereich der Bewohnerparkzone ‚T' und die Freistellung für Bewohner mit einem Bewohnerparkausweis von der angeordneten Parkraumbewirtschaftung.

Mit der Einführung des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG und des § 45 Abs.1 b Satz 1 Nr. 2 StVO im Jahr 1980 verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die Parkraumsituation der Anwohner in innerstädtischen Bereichen zu verbessern, um die innerstädtischen Wohngebiete wieder attraktiver zu gestalten und so der Umlandflucht entgegenzuwirken. Er wollte damit auf die Parkraumnot und den Wettlauf um die wenigen Parkplätze reagieren, die die Lebensumstände der innerstädtischen Wohnbevölkerung in besonderem Maße erschweren und ein entscheidendes Hindernis für die Verbesserung des Wohnumfeldes und damit für die Erhaltung und Modernisierung dieser Wohngebiete bilden,

vgl. dazu die Begründung des Regierungsentwurfes zu § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG, BT-Drs. 8/3150, S. 9.

Der Gesetzgeber hat mit der 2001 in Kraft getretenen Novellierung des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG durch die Abkehr vom Anwohnerbegriff und der ihm immanenten engen räumlichen Verbindung zwischen Wohnung und Pkw-Abstellort, die in der Regel bei einem Nahbereich von zwei bis drei Straßen gegeben ist,

hin zu dem Begriff des Bewohners zum Ausdruck gebracht, dass ein auch nur annähernd zufriedenstellender Ausgleich zwischen dem Angebot von Parkflächen und der Nachfrage jedenfalls in Metropolen eine großräumige Verteilung erfordert, die durch Ausführungsregelungen in der Straßenverkehrsordnung und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ermöglicht werden soll, wobei die zu konkretisierende maximale Ausdehnung solcher Bereiche nicht über 1000 Meter liegen soll,

vgl. BT-Drucks. 14/4304 S. 8.

Der Verordnungsgeber hat entsprechend dieser gesetzgeberischen Intention mit der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Regelung des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a StVO i.V.m. der Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO vom 22. Oktober 1998 (VwV-StVO) in Ziffer X (Nr. 29 ff) StVO maßgeschneiderte Lösungen für die jeweilige örtliche Situation eröffnen wollen,

vgl. BR-Drucks. 751/01 S. 6.

Nach der von der Beklagten eingeholten Voruntersuchung handelt es sich bei dem von der Bewohnerparkzone "T" betroffenen Bereich um ein städtisches Quartier mit erheblichem Parkraummangel. Dazu hat die Kammer in dem Beschluss vom 6. Juli 2012 - 2 L 156/12 - bereits ausgeführt:

"Zur Feststellung dieser Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin eine Analyse der Parkplatznutzung und -nachfrage durch das Ingenieurbüro E. -W. GmbH durchführen lassen, die sich u.a. auf eine Erhebung der Parkraumnutzung vom 13. April 2010, die Daten des Melderegisters (Stand: 31. März 2010) und die Zahl der in diesem Bereich zugelassenen Fahrzeuge stützt (Bericht vom Juli 2010). Danach sind in dem betroffenen Gebiet 2170 Bewohner (mit Haupt- bzw. Nebenwohnsitz) und 1077 Fahrzeuge gemeldet. Von diesen Fahrzeugen sind 746 auf Bewohner und 331 auf Gewerbe zugelassen. Dem stehen 429 Parkplätze im öffentlichen Straßenraum und 441 Stellplätze auf privatem Gelände (insgesamt 870 Parkplätze) gegenüber. Die Voruntersuchung ergab einen durchweg hohen Parkdruck und eine überwiegend hohe Auslastung der zur Verfügung stehenden Parkplätze von 100% - im Mittel von 99,6 % -. Erkennbar war tagsüber ein deutlicher Anstieg von "gebietsfremden" Fahrzeugen. Als Verursacher der hohen Auslastung wurden vor allem Fahrzeuge festgestellt, die außerhalb des Viertels zugelassen waren; dies wurde als Hinweis auf Berufspendler und aus der Innenstadt verdrängte Besucher, die dort einen kostenfreien Parkplatz finden, gewertet. Von den im betroffenen Stadtviertel gemeldeten Fahrzeugen wurde lediglich ein geringer Anteil (19,2%) im Untersuchungsgebiet angetroffen, wobei ein noch geringerer Anteil der Fahrzeuge (5,4%) in den Straßen angetroffen wurde, in denen deren Halter gemeldet waren.

Die Kammer hat nach den vorliegenden Unterlagen und dem Vorbringen der Antragstellerin im Rahmen der summarischen Prüfung keinen Anlass, die oben dargestellten Ergebnisse der Voruntersuchung und die gezogenen Schlussfolgerungen der Antragsgegnerin zum bestehenden Parkdruck anzuzweifeln. Das Vorbringen der Antragstellerin verhält sich dazu nicht.

Die Antragsgegnerin hat für das betroffene Gebiet eine sog. Mischregelung getroffen, wonach in der Bewohnerparkzone alle öffentlichen Parkplätze mit einer (gebührenpflichtigen) Parkscheinpflicht belegt worden sind - Einführung einer Parkraumbewirtschaftung -; von der wiederum die Bewohner mit Bewohnerparkausweis ausgenommen bzw. freigestellt sind. Die Anordnungen zielen darauf ab, den Bewohnern mit Bewohnerparkausweis durch die Befreiung einen Vorteil gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern zu verschaffen, die innerhalb der festgesetzten Zeiten der Gebührenpflicht unterliegen. Durch diese Gebührenpflicht für die übrigen Verkehrsteilnehmer soll eine Entspannung des bestehenden Parkdrucks erreicht werden. Eine nach Ziff. X 4. (Nr. 32) VwV-StVO einzuhaltende Quote für den allgemeinen Parkraumbedarf ist nach dieser Regelung entbehrlich, da keine Parkplätze ausschließlich für Bewohner reserviert worden sind. Die Einrichtung der Bewohnerparkzone ‚T' ist ferner hinsichtlich ihrer räumlichen Ausdehnung nicht zu beanstanden. Die maximale Ausdehnung von 1000 m wird nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht signifikant überschritten."

Daran hält die Kammer auch im Rahmen des Klageverfahrens fest und weist ergänzend darauf hin, dass auch der Umstand, dass im innerstädtischen Bereich von B. mehrere Bewohnerparkzonen aneinandergrenzen, der Einrichtung der Bewohnerparkzone "T" nicht entgegensteht. Nach Ziffer X 3. (Nr. 31) VwV-StVO ist die Aufteilung eines städtischen Gebietes in mehrere Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten (mit verschiedenen Buchstaben und Nummern) ausdrücklich vorgesehen. Die Klägerin hat im Übrigen weder die räumliche Ausdehnung der angegriffenen Bewohnerparkzone noch die Einbeziehung der genannten Straßen gerügt.

Die Entscheidung über die streitgegenständlichen straßenverkehrsrechtliche Anordnung stand ferner im Ermessen der Behörde. Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung im Hinblick auf die grundsätzliche Einrichtung der Bewohnerparkzone ‚T' wie auch bezüglich deren Ausgestaltung ist nicht zu beanstanden. Diese Ermessensentscheidung ist lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung gemäß § 114 Satz 1 VwGO dahin zugänglich, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Kammer hält insoweit ebenfalls an ihren bereits im Beschluss vom 6. Juli 2012 getroffenen Feststellungen fest:

"Die Antragsgegnerin hat die Interessen der im Gebiet nicht wohnenden Verkehrsteilnehmer in ihre Entscheidung mit eingestellt, da auch diesen Verkehrsteilnehmern durch die oben dargestellte Mischregelung die öffentlichen Parkplätze weiterhin zur Verfügung stehen. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf die auswärtigen Verkehrsteilnehmer auch auf die Festlegung einer Höchstparkdauer verzichtet. Die Antragstellerin hat den Zuschnitt der Bewohnerparkzone bzw. die Einbeziehung der Q.---straße nicht in Frage gestellt.

Soweit die Antragstellerin sich gegen die Anordnung der Bewohnerparkzone ‚T' mit dem Vorbringen wendet, dass sie - obwohl Bewohnerin der Zone - auf Grund der zugleich getroffenen - nach ihrer Auffassung ermessensfehlerhaften - Regelung der Antragsgegnerin betr. Erteilung der Bewohnerparkausweise von der Zuteilung als Bewohnerin mit einem Neben- bzw. Zweitwohnsitz ausgeschlossen sei, rechtfertigt dies vorliegend nicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Klage. Die Antragstellerin unterliegt zwar durch diese Regelung wie auswärtige Verkehrsteilnehmer der allgemeinen Gebührenpflicht, wobei nach den tatsächlichen Feststellungen der Antragsgegnerin lediglich eine geringe Zahl von Bewohnern mit Nebenwohnsitz im betroffenen Gebiet gemeldet ist. Die (zahlenmäßige) Unterscheidung innerhalb der Gruppe der Bewohner zwischen Personen mit Haupt- bzw. Nebenwohnsitz hat jedoch nach den vorliegenden Erkenntnisgrundlagen für die Einrichtung der Bewohnerparkzone keine Rolle gespielt. Maßgeblich waren insoweit der vorhandene Parkplatzbestand, die Parkplatznutzung und -nachfrage im Hinblick auf die gesamten Bewohner des Viertels und die Zahl der dort gemeldeten Fahrzeuge. Anhaltspunkte dafür, dass die mit der Anordnung der Bewohnerparkzone zugleich vorgenommene begrenzende Regelung der Bewohnerparkausweiserteilung auf Hauptwohnsitzler eine tiefgreifende Verzerrung des der Anordnung der Bewohnerparkzone zugrunde liegenden Erkenntnismaterials zur Folge gehabt hat, bestehen nicht. Den Bewohnern wird im Übrigen nicht schon durch die Einrichtung der Bewohnerparkzone eine Sonderparkberechtigung erteilt. Vielmehr stellt die Entscheidung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen neben der Einrichtung der Bewohnerparkzone eine eigenständige - weitere - Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde dar, für die § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVZO - wie bereits oben ausgeführt - ebenfalls Rechtsgrundlage ist."

Die Klägerin ist im Übrigen auf diese Erwägungen in den Entscheidungsgründen der Kammer im Klageverfahren nicht mehr eingegangen und hat keine neuen Erwägungen oder Umstände vorgetragen.

B) Der von der Klägerin gestellte Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet.

Der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage steht insbesondere nicht der Umstand entgegen, dass die Bewohnerparkausweise durch die Beklagten jeweils mit einer maximalen Geltungsdauer von einem Jahr ab Antragstellung erteilt werden. Die Klage hat sich dadurch nicht zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigt, da die Klägerin ihren Antrag nicht zeitlich beschränkt hat und weiterhin die Erteilung eines Bewohnerparkausweises für die Zukunft begehrt. Eine rückwirkende Erteilung des Bewohnerparkausweises wird von der Klägerin nicht erstrebt.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die Ablehnung der Erteilung des beantragten Bewohnerparkausweises für die Parkzone "T" mit Bescheid vom 2. März 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Die Klägerin hat nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung weder einen Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises noch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Rechtsgrundlage für die beantragte Ausnahmegenehmigung ist ebenfalls § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a StVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG. Diese Vorschrift enthält neben der Ermächtigung zur Einrichtung von Bewohnerparkzonen auch die Rechtsgrundlage für die in diesem Zusammenhang erfolgende Erteilung von Bewohnerparkausweisen,

Zwar sind die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage erfüllt, da die Beklagte (nach den vorangegangenen Ausführungen auch rechtmäßig) die Bewohnerparkzone "T" eingerichtet hat und die Klägerin ferner unstreitig Bewohnerin dieser Bewohnerparkzone ist. Die Klägerin ist dort melderechtlich registriert und wohnt tatsächlich dort,

Allerdings räumt das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen bzw. der Voraussetzungen der daran anknüpfenden Ziffer X Rz. 35 (Nr. 7 Satz 2) VwV-StVO zu § 45 StVO der Klägerin noch keinen strikten Anspruch auf eine Freistellung von der angeordneten Parkraumbewirtschaftung ein. Das Vorliegen dieser Merkmale ist zwar notwendige, aber nicht alleinige Voraussetzung für den Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises,

Die Entscheidung über die Erteilung von Bewohnerparkausweisen steht vielmehr nach § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a StVO ebenso im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde wie die vorausgehende Entscheidung über die Einrichtung und Ausgestaltung von Bewohnerparkzonen bzw. Bewohnparkvorrechten,

und kann von dem Gericht - wie bereits oben dargelegt - nur eingeschränkt gemäß § 114 Satz 1 VwGO überprüft werden.

Die Ausübung des dem Beklagten insoweit zustehenden Ermessens ist vorliegend rechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere hat sich das Ermessen der Beklagten nicht zu einem Anspruch der Klägerin auf Erteilung des von ihr begehrten Bewohnerparkausweises verdichtet (sog. Ermessensreduktion auf Null).

Die zusätzliche Anknüpfung an den Hauptwohnsitz der Bewohner als auschlaggebendes Kriterium für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises ist nicht ermessensfehlerhaft.

Zunächst kann die von der Klägerin gerügte fehlende Ermessensausübung der Beklagten (sog. Ermessensnichtgebrauch bzw. Ermessensausfall) nicht festgestellt werden. Zwar kann den von der Beklagten vorgelegten Beschlüssen bzw. der Beschlussvorlage der Verwaltung vom 14. Februar 2011 zur Bewohnerparkzone "T" eine gesonderte Begründung für diese Differenzierung bei der Erteilung der Bewohnerparkausweise nicht entnommen werden. Die Beklagte hat jedoch ausdrücklich auf die "bisher in B. praktizierte Regelung", wonach lediglich Bewohner mit einem Hauptwohnsitz einen Bewohnerparkausweis erhalten, Bezug genommen. Diese Regelung hatte die Beklagte erstmalig mit der Einrichtung der Bewohnerparkzone "P" (Q1. ) eingeführt und in der Folgezeit auch auf die schon vorhandenen und noch folgenden Bewohnerparkzonen ausgedehnt. Bei ihrer damaligen Entscheidung hatte die Beklagte bereits u.a. die melderechtlichen Erwägungen insbesondere mit Blick auf die Gruppe der Studierenden in ihre Entscheidung einbezogen (vgl. etwa Beschlussvorlage für den Verkehrsausschuss vom 25. Juli 1990 für die Sitzung vom 9. August 1990). In der Folgezeit wurde darüber hinaus neben der bereits vorgesehenen Ausnahmeregelung für die Gruppe der Hauptwohnsitzler mit einem Firmenfahrzeug (die nicht immer in B. zugelassen sind) noch eine weitere Ausnahmeregelung für die Gruppe der in B. eingeschriebenen Studierenden, denen nicht nur vorübergehend ein Fahrzeug der Eltern zur Verfügung gestellt worden ist, eingeführt. Mit dieser ausdrücklichen Bezugnahme, die die Beklagte im Klageverfahren noch einmal vertieft hat, gibt sie zu erkennen, dass sie auch für die Bewohnerparkzone "T" an den bisherigen Erwägungen festhält, wobei insoweit aus der Beschlussvorlage die Anzahl der betroffenen (d.h. nichtbevorrechtigten) Nebenwohnsitzler erkennbar war, da die Bewohnerdaten getrennt nach Haupt- und Nebenwohnsitzler aufgeführt wurden.

Die Entscheidung der Beklagten, in allen Bewohnerparkzonen nach einheitlichen Kriterien Parkausweise zu erteilen, ist im Übrigen bereits vor dem Hintergrund, dass dadurch mögliche Verschiebungen/Ummeldungen hin zu Stadtgebieten mit "erleichterten Voraussetzungen" vermieden werden, nicht zu beanstanden.

Eine derartige - typisierende - Differenzierung innerhalb der Gruppe der Bewohner ist ferner weder bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift ausgeschlossen noch widerspricht sie dem oben dargelegten Normzweck. Die Beklagte kann vielmehr den Kreis derjenigen, die durch die Erteilung eines Bewohnerparkausweises bevorrechtigt werden, im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens begrenzen, wenn einem großen Kreis von potentiell privilegierten Bewohnern weniger Parkplätze gegenüberstehen. Denn würde der Kreis der Privilegierten so weit gefasst, dass sich das Verhältnis der Zahl der Privilegierten zur Anzahl der vorgehaltenen Sonderparkberechtigungen so weit verdünnt, dass von einem "Privileg" keine Rede mehr sein kann, so wäre dies nicht mehr von dem Ermächtigungszweck gedeckt. Ist der Parkraumbedarf in einem städtischen Quartier so groß, dass auch eine Reservierung des öffentlichen Parkraums für den begünstigten Kreis den Bedarf nicht deckt, steht es mit dem Normzweck in Einklang, wenn nur diejenigen von der Begünstigung erfasst werden, die von der Parkraumnot am stärksten betroffen sind und die der Gesetzgeber vorrangig in den Blick genommen hat. Das sind zunächst die Personen, die im betroffenen Wohngebiet den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen begründet haben. Dementsprechend ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die Ermessenspraxis, Bewohnerparkausweise nur an Bewohner mit einem Hauptwohnsitz in der jeweiligen Parkzone auszugeben, nicht ermessensfehlerhaft,

Die meldeamtliche Registrierung einer Hauptwohnung ist insoweit ein geeignetes Kriterium zur Erfassung dieses Personenkreises, da Personen mit einem Hauptwohnsitz im Gegensatz zu Nebenwohnsitzlern typischerweise am Ort der Hauptwohnung den Mittelpunkt bzw. Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben (vgl. § 12 Abs. 2 Melderechtsrahmengesetz - MRRG -, § 16 Abs. 2 Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - MG NRW -). Für diese Gruppe kann daher im Regelfall davon ausgegangen werden, dass sie von der Parkraumnot stärker betroffen sind, da sie sich regelmäßig nicht nur häufiger und länger an ihrem Hauptwohnort aufhalten, sondern auch etwa die Infrastruktur in ihrer Umgebung intensiver nutzen als Nebenwohnsitzler. Es begegnet insoweit keinen Bedenken, wenn sich die Beklagte im Rahmen der Erteilung des Parkausweises zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung und aus Gründen der Praktikabilität auf die melderechtlichen Angaben der Bewohner stützt und auf eine Prüfung der tatsächlichen Lebensgewohnheiten im Einzelfall verzichtet. Dementsprechend sieht ebenfalls die Verwaltungsvorschrift in Ziffer X Rz. 35, Nr. 7 Satz 3 VwV-StVO zu § 45 StVO eine derartige Differenzierung als zulässig an. Danach "kann je nach örtlichen Verhältnissen die angemeldete Nebenwohnung ausreichen", d.h. vorrangig sind Personen mit melderechtlich registriertem Hauptwohnsitz zu berücksichtigen. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen daran ausgerichtet und konkretisiert bzw. gebunden.

Die nach dieser Ermessenspraxis von dem Beklagten im Jahr 2012 und 2013 insgesamt ausgegebenen Bewohnerparkausweise (577 und 584) übersteigen bereits die Zahl der in diesem Bereich vorhandenen öffentlichen Parkplätze (429). Eine weitergehende Berücksichtigung aller Nebenwohnsitzler bzw. aller Studenten ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz würde den Konkurrenzdruck um die Parkplätze weiter erhöhen bzw. die Privilegierung weiter reduzieren. Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch die übrigen parkscheinpflichtigen Verkehrsteilnehmer gleichen Zugang zum öffentlichen Parkraum haben (sog. Mischregelung). Lediglich die Gebührenpflicht unterliegt unterschiedlichen Regelungen (hier: die Freistellung der Bewohner von der Parkscheinpflicht). Diese - den Gemeingebrauch weniger einschränkende - Maßnahme erfordert auch eine angemessene Berücksichtigung der Parkmöglichkeiten für die übrigen Verkehrsteilnehmer, die bei einer Ausweitung der Parkbevorrechtigungen ebenfalls weiter aus dem innerstädtischen Bereich abgedrängt würden.

Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass diese melderechtliche Differenzierung nicht mehr der aktuellen Lebensrealität von Studenten entspricht, die häufig lediglich mit Nebenwohnsitz an dem Studienort angemeldet und mit Hauptwohnsitz an dem elterlichen Wohnort registriert seien. Soweit die tatsächlichen Lebensverhältnisse eines Studenten nicht mit seinem melderechtlichen Status übereinstimmen, muss die Beklagte dies nicht bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen, weil der Einwohner melderechtlich verpflichtet ist (vgl. § 12 Abs. 1 S. 2 MRRG, § 16 Abs. 4 S.1 MG NRW), diejenige Wohnung als Hauptwohnung anzugeben, die auch tatsächlich von ihm vorwiegend i.S.d. § 12 Abs. 2 MRRG, § 16 Abs. 2 MG NRW benutzt wird. Eine gesetzliche Vermutung, dass ledige Studierende während ihres Studiums vorwiegend ihre Wohnung am Studienort nutzen, lässt sich den melderechtlichen Vorschriften nicht entnehmen,

Die Beklagte darf mithin von der Richtigkeit der melderechtlichen Angaben ausgehen und ist im Rahmen der Erteilung eines Bewohnerparkausweises nicht verpflichtet, die melderechtlichen Angaben zu überprüfen,

Die Klägerin hat insoweit auch nicht im einzelnen - atypische - Umstände dargelegt (und nachgewiesen), die - obwohl sie lediglich mit den Nebenwohnsitz gemeldet ist -ausnahmsweise ein Abweichen von der gehandhabten Ermessenspraxis der Beklagten erlauben.

Die Ermessenspraxis der Beklagten verstößt ferner nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs.1 des Grundgesetzes (GG). Die Differenzierung ist nach den obigen Ausführungen sachlich gerechtfertigt. Eine Differenzierung anhand typisierender bzw. generalisierender Kriterien zur Bearbeitung und Ordnung gleichartig wiederkehrender Sachverhalte ist nicht zu beanstanden, soweit etwaige Härten bzw. Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig geringe Zahl von Personen betreffen und ihr Ausmaß nicht die Grenze der Unerträglichkeit überschreitet.

Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Schon die geringe Zahl von betroffenen Nebenwohnsitzlern spricht - entgegen dem Vorbringen der Klägerin - gegen eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Für die Mehrzahl der Fälle - der Bewohner mit Hauptwohnsitz - wird, wie oben dargelegt, eine sachgerechte und dem Gesetzeszweck entsprechende Regelung erzielt.

Es sind schließlich keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die die Annahme einer besonderen Härte im Falle der Klägerin rechtfertigen. Die von der Klägerin geltend gemachten Nachteile und Unbequemlichkeiten (etwa auf Grund regelmäßiger Fahrten zum Elternhaus und dabei anfallender Gepäcktransporte) treffen sie nicht schwerer als andere Bewohner in Innenstädten oder Innenstadt nahen Bereichen. Diese finden vielfach wegen der angespannten Parkraumsituation in diesen Bereichen keinen Parkplatz in der Nähe ihrer Wohnung. Sie sind bereits aus diesem Grunde regelmäßig darauf verwiesen, andere - weiter entfernte - Parkmöglichkeiten zu suchen, denn auch der Bewohnerparkausweis garantiert keinen Parkplatz in der jeweiligen Parkzone.

Eine besondere Härte ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin als Studentin die regelmäßig anfallenden Parkgebühren zahlen muss. Die Kosten für einen Parkplatz sind für innerstädtische Bewohner wie für die übrigen Verkehrsteilnehmer, die innerstädtische Parkplätze nutzen, üblicherweise mit der Nutzung eines Kraftfahrzeuges verknüpft. Einen Anspruch auf einen gebührenfreien Parkplatz in der Nähe der Wohnung besteht nicht. Die Klägerin ist insoweit nicht anders oder schlechter gestellt als Bewohner in Gebieten mit angespannter Parksituation ohne Bewohnerparkausweis.

Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin auf Grund ihres Nebenwohnsitzes zur Zahlung einer Zweitwohnsteuer im Gebiet der Beklagten verpflichtet ist. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Gebührenpflicht für das Parken in einer Bewohnerparkzone und der Zweitwohnungssteuer besteht nicht; mit der Zahlung einer Zweitwohnungssteuer wird insbesondere nicht ein Anspruch auf ein gebührenfreies Parken begründet. Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG, d.h. eine Steuer auf die in der Vermögens- und Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Konsumfähigkeit des Steuerpflichtigen. Aufwandsteuern sollen einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfassen,

Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist insoweit auch die Besteuerung von Studenten mit einer Zweitwohnung am Studienort, da eine wertende Berücksichtigung von Gründen/Absichten für das Innehaben einer Zweitwohnung (hier: zu Ausbildungszwecken) dem Wesen einer Aufwandsteuer entgegensteht und eine Ausnahme für Zweitwohnungen, die zu bestimmten Zwecken gehalten wird, gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen würde,

Dem steht auch nicht entgegen, dass häufig Hintergrund für die Einführung von örtlichen (kommunalen) Zweitwohnungssteuern u.a. der Umstand ist, dass innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs nur Personen mit Hauptwohnungen berücksichtigt werden und gerade in Universitätsstädten eine Vielzahl von Studenten mit Zweitwohnsitz gemeldet sind, denen die kommunalen Einrichtungen ebenfalls zur Verfügung stehen. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf ein - gebührenfreies - Bereitstellen eines Parkplatzes in der Nähe der Zweitwohnung lässt sich daraus nicht ableiten. Die Einrichtung einer Bewohnerparkzone dient - wie bereits oben ausgeführt - der Bevorrechtigung derjenigen Bewohner, die dort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben. Diesen Personen werden Inhaber von Zweitwohnungen oder Nebenwohnsitzen auch nicht durch die Abgeltung einer Zweitwohnungssteuer gleichgestellt.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2013/2_K_1310_12_Urteil_20131105.html - DE:VGAC:2013:1105.2K1310.12.00

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