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Ein Anspruch auf Leistungen aus der Vollkaskoversicherung wegen der Beschädigung eines Fahrzeugs ist unbegründet, wenn die Voraussetzungen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) nicht erfüllt sind. Dies kann der Fall sein, wenn der Versicherer den Einwand erhebt, es liege kein Unfall im Sinne der Bedingungen vor, da es an dem Merkmal der Plötzlichkeit fehle und der Schaden mit Wissen und Wollen des Klägers nach dem sog. Berliner Modell konstruiert worden sei. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |