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Stellt ein Sachverständiger fest, dass die geltend gemachten Schäden an einem Fahrzeug in ihrer Gesamtheit nicht durch den vorgetragenen Unfall entstanden sein können oder der für die Schadenskompatibilität erforderliche Unfallhergang als "absurd" und unwahrscheinlich zu bewerten ist, so trifft die Anspruchsteller eine sekundäre Darlegungslast zu Ursache und Ausmaß der nicht kompatiblen Schäden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |