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Auch ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug befindet sich durch die Öffnung der Tür weiter in Betrieb. Bei einer Kollision mit einer geöffneten Fahrzeugtür ist der Verstoß des Aussteigenden gegen die Sorgfaltspflicht gemäß § 14 Abs. 1 StVO gegen den Verstoß des Vorbeifahrenden wegen zu geringen Seitenabstands abzuwägen. Der Verstoß des Aussteigenden kann dabei doppelt so schwer wiegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |