Das Verkehrslexikon

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Landgericht Essen v. 11.10.2013: Zur Bemessung von Schmerzensgeld und Erwerbsminderung nach einem Verkehrsunfall; Alkoholisierung des Verursachers und Mitverschulden




Das Landgericht Essen (Urteil vom 11.10.2013 - 11 O 483/05) hat entschieden:

   Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach einem Verkehrsunfall sind Ausmaß und Schwere der Verletzungen, Dauer der Behandlungen, dauernde Behinderungen sowie eine Mitverschuldensquote zu berücksichtigen. Schmerzensgelderhöhend wirkt sich aus, wenn der Unfallverursacher alkoholisiert war. Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente kann im Wege der Legalzession gemäß § 116 SGB X auf die Berufsgenossenschaft übergehen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Immaterieller Schadensersatz - Schmerzensgeld
und
Alkoholisierter oder übermüdeter Kfz-Führer und Selbstgefährdung des Beifahrers als Mitverschulden an eigenen Verlet
und
Mitverschulden und Schadensminderungspflicht beim Ersatz von unfallbedingten Einkommensnachteilen
und
Unfallbedingter Verlust des Arbeitslosengeldes und Forderungsübergang des Anspruchs auf auf Sozialversicherungsträger
und
Immaterielle und materielle Personenschäden
und
Verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers und Bewertung der Betriebsgefahr


Tenor:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld von 40.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 93 % und den Beklagten zu 7% auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 60% und die Beklagten zu 40 %.

Dieses Urteil ist jeweils vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht bereits aufgrund des Grund- und Teilendurteils des Landgerichts Essen in Verbindung mit dem Berufungsurteil des OLG Hamm fest.

1. Schmerzensgeldanspruch

Dem Kläger steht ein Anspruch auf restliches Schmerzensgeld gem. §§ 823 I, 253 II BGB in Höhe von weiteren 40.000 € zu unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung von 20.000 € zu.

Bei der Bemessung des Schmerzensgelds hat die Kammer alle maßgeblichen Umstände, insbesondere Ausmaß und Schwere der Verletzungen und Schmerzen, Dauer der stationären Behandlungen, Belastungen durch Operationen und andere Behandlungsmaßnahmen, Verbleib von dauernden Behinderungen, sowie auch die nach dem Grund- und Teilendurteil feststehende Mitverschuldensquote von 30% berücksichtigt.

Im Einzelnen:

Die Kammer hat schmerzensgelderhöhend bewertet, dass der Beklagte zu 1) den Unfall im alkoholisierten Zustand verursacht hat.

Bei der Bemessung des Schmerzensgelds hat die Kammer ferner zum einen die unfallbedingten körperlichen Verletzungen des Klägers berücksichtigt. Nach dem Ergebnis des fachorthopädischen Gutachtens von Dr. N, dessen Inhalt sich die Kammer nach kritischer Überprüfung zu Eigen macht, hat der Kläger durch den Unfall folgende Verletzungen erlitten: eine Oberschenkelmehrfragmentfraktur links, eine Sprunggelenkfraktur rechts und eine Mittelfußfraktur links.

Als unfalllbedingte Folgen der linksseitigen Oberschenkelfraktur hat die Sachverständige feststellen können, dass es nach Reposition und Marknagelung zu heterotopen Ossifikationen gekommen ist, aufgrund derer zwei operative Eingriffe erfolgten. Auch eine Rotationsfehlstellung des Oberschenkels ist dadurch eingetreten. Die Operationen zur anschließenden Metallentfernung sind ebenfalls unfallbedingt. Die Fraktur ist mit Knochennarbe in Rotationsfehlstellung verheilt. Es liegt unfallbedingt eine geringe Beinverkürzung links vor. Die Sachverständige konnte ferner eine seitendifferente Drehfähigkeit im Bereich der Hüftgelenke, eine endgradige Einschränkung der Beugefähigkeit im Bereich des linken Kniegelenks, eine geringe Umfangsverminderung vom linken Oberschenkel sowie als Zeichen der Minderbelastung eine insgesamt geringere Fußsohlenbeschwielung links als unfallbedingt zuordnen.

Als Folgen der Sprunggelenksfraktur rechts kam es zu zwei Operationen, nämlich zur primären osteosynthetische Versorgung am 16.11.03 und zur Metallentfernung im September 2004. Die Fraktur ist knöchern konsolidiert, es haben sich sekundäre arthrotische Veränderungen ausgebildet. Für das untere Sprunggelenk ist beidseits das Heben des Fußaußenrandes eingeschränkt.

Die Mittelfußfrakturen links sind knöchern verheilt. Unfallbedingt sind ein leichtes linksseitiges Hinken, ein Beckentiefstand links, eine endgradige Einschränkung der Beweglichkeit der linken Hüfte für die Beugung und des linken Kniegelenks und eine Überstreckung anzusehen.

Im Bereich der Sprunggelenke zeigen sich zudem sekundäre arthrotische Veränderungen.

Ferner wurde die bereits vorbestehende Varusfehlstellung durch die unfallbedingten Verletzungen verstärkt.

Allerdings ist nach dem Sachverständigengutachten keine Funktionsbeeinträchtigung und gravierende Minderbelastbarkeit der unteren Extremitäten festzustellen. Die Sachverständige hält es aber für nachvollziehbar, dass Tätigkeiten mit längeren Belastungen für die Gelenke der unteren Extremitäten insbesondere im Hinblick auf eine posttraumatische Arthrose des rechten Sprunggelenks eine Beschwerdesymptomatik hervorrufen. Nachvollziehbar seien auch Beeinträchtigungen bei längeren Arbeiten in den Knien und in der Hocke.

Demgegenüber ist dem Kläger nicht der Nachweis gelungen, dass eine linksseitige Sprunggelenksfraktur Folge des Unfalls ist. Auch die Verletzung der Fußwurzel links ist nicht als Unfallfolge bewiesen. Die Sachverständige hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass unter Auswertung aller ärztlichen Behandlungsunterlagen, keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass diese Verletzungen unfallbedingt eingetreten seien.

Die Kammer hat ferner die aus dem Unfall resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit, so wie die Sachverständige sie differenziert angenommen hat, miteinbezogen bei der Bemessung des Schmerzensgeld.

Neben den körperlichen Schäden hat die Kammer ferner die psychischen Folgeschäden des Unfalls bei der Bemessung des Schmerzensgelds maßvoll berücksichtigt. Nach dem überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. H, welchen sich die Kammer nach kritischer Würdigung anschließt, ist es bei dem Kläger infolge des 2003 erlittenen Polytraumas zu einer leichten bis mäßigen Depression gekommen.

Daher war unter Berücksichtigung der bereits vorprozessual gezahlten 20.000 € ein weiteres Schmerzensgeld von 40.000 € angemessen unter Berücksichtigung der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgelds.

2. Rentenanspruch

Dem Kläger steht gem. § 843 BGB zwar im Grundsatz wegen der sachverständig festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit auch ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Rente ab dem Unfall wegen der durch den Unfall eingetretenen Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit zu.

Dem Kläger ist im Ergebnis jedoch insoweit kein Erwerbsminderungsschaden entstanden, da im Wege der Legalzession gem. § 116 SGB X die Ansprüche insoweit auf die Berufsgenossenschaft, die aufgrund der abgeschlossenen Unfallversicherung, diverse Leistungen (Übergangsgeld, Verletztengeld und Verletztenrente) erbracht hat und erbringt, übergegangen sind.

Im Einzelnen:

Die Kammer hat berücksichtigt, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit nur mit Blick auf den konkreten Einzelfall erfolgen kann und nicht abstrakt ein pauschaler Mindestschaden unterstellt werden kann. Ferner war zu berücksichtigen, dass der diagnostizierte Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht unbedingt identisch mit dem tatsächlichen Erwerbsschaden ist.

Nach den eingeholten schriftlichen Gutachten stand zur Überzeugung der Kammer fest, dass dem Kläger ein Erwerbsminderungsschaden entstanden ist.

Basis für die Berechnung der daraus sich ergebenden Rentenzahlung war dabei das vom Sachverständigen L1 ermittelte untere Nettogehalt eines Maler- und Lackierermeisters von monatlich netto 2275 €. Dies ergibt einen Tagesnettolohn von 74,79 € bei rechnerisch zugrunde gelegten 365 Tagen im Jahr.

Entscheidend war insoweit der Nettoverdienst nach der (modifizierten) Nettolohnmethode (vgl. OLG Hamm RuS 1999, 372).

Es konnte nur von dem unteren monatlichen Netto-Verdienst eines Malermeisters ausgegangen werden, da der Kläger keine Tatsachen vorgetragen und bewiesen hat, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er in einer der oberen Gehaltsklassen als Malermeister einzuordnen wäre.

Nicht zugrunde gelegt werden konnte demgegenüber der Durchschnittsverdienst einen selbständigen Malermeisters. Denn die vom Kläger vorgelegten Bilanzen und seine Buchführung weisen keinerlei nennenswerte Gewinne in den letzten Jahren vor dem Unfallereignis aus. Der Kläger hat auch bereits 1997, also 6 Jahre vor dem Unfallereignis den bereits bestehenden Betrieb von seinem Vater übernommen, so dass auch nicht davon auszugehen war, dass für die Jahre 2004 und später wegen einer Neugründungsphase steigende Gewinne zu erwarten waren. Es war vielmehr lebensnah davon auszugehen, dass der Kläger spätestens 2004 den bestehenden Betrieb eingestellt und sich eine Anstellung als angestellter Malermeister zur Bestreitung seines Lebensunterhalts gesucht hätte.

Allein aus den vom Kläger selbst vorgelegten Bescheiden, aus denen sich ergibt, dass das Finanzamt durch Schätzung höhere Einnahmen für die Besteuerung zugrunde gelegt hat, weil Anhaltspunkte für nicht bilanzierte Einnahmen des Betriebes vorlagen, kann noch nicht zuverlässig geschlossen werden, dass der Kläger durch Schwarzarbeit Einnahmen erzielt hat, die über § 843 BGB nicht zu erstatten gewesen wären. Der Sachverständige L1 hat vielmehr überzeugend dargelegt, dass der Betrieb insgesamt zunehmend in konjunkturelle Schwierigkeiten geraten ist.

Die Kammer hat sodann bei der Berechnung die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. N in ihrem schriftlichen Gutachten zu der Verminderung der Erwerbsfähigkeit in dem zuletzt ausgeübten Beruf des Klägers zugrunde gelegt und dabei unter Berücksichtigung der zunächst gestaffelten Erwerbsverminderungen und der sodann verbleibenden dauerhaften Erwerbsverminderung von 30% den Erwerbsminderungsschaden errechnet. Mangels Anhaltspunkten ist hat die Kammer dabei eine Erwerbsminderung von 30% angenommen. Dabei war ein Erwerbsminderungsschaden erst ab dem 01.01.04 anzunehmen, da Anhaltspunkte für einen früheren Wechsel in ein Angestelltenverhältnis nicht vorlagen:

Danach errechnet sich bei Zugrundelegen der oben angegebenen Staffelungen der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit in den ersten Jahren unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote von 30% für den Zeitraum bis zum 30.09.04 ein Schadensersatzbetrag von 8.531,71 €, dem Verletztengeldzahlungen von 19.993,05 € entgegenstehen.

Ab dem 1.10.04 bis 31.12.08 hat der Kläger einen Anspruch auf Verdienstausfallersatz in Höhe von 47.532,93 €, dem stehen Zahlungen von 42.729,16 Übergangsgeldzahlungen sowie Verletztenrentenzahlungen in Höhe von 23.870,04 € (mithin insgesamt 66,599,20 €) entgegen.

Ab 1.01.09 errechnet sich ein monatlicher Anspruch von 477,75 abzüglich von Rentenzahlungen von monatlich 483,84 €, so dass sich unter Berücksichtigung der eingetretenen Legalzession ebenfalls kein verbleibender positiver Anspruch zugunsten des Klägers ergibt.

Die Zahlungen der Berufsgenossenschaft C2 waren in vollem Umfang, sowohl das Übergangsgeld, als auch das Verletztengeld und die Verletztenrente in Abzug zu bringen. Insoweit ist durch die Zahlungen der Berufsgenossenschaft kraft Gesetzes ein Anspruchsübergang erfolgt gem. § 116 SGB X auf die Genossenschaft (vgl. BGH VI ZRE 297/86, Urteil vom 26.01.1988 zum Übergangsgeld). Denn hinsichtlich der Leistungen der Berufsgenossenschaft ist eine sachliche Kongruenz zu bejahen. Das Übergangsgeld soll nämlich für die Zeit einer Umschulung das fehlende Einkommen ausgleichen. Es ist auch anerkannt, dass das Verletztengeld sowie die Verletztenrente eines Unfallversicherungsträgers sachlich kongruent zu einem Erwerbsschaden sind (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 7. Aufl., Rn. 460; Geigel - Plagemann, Der Haftpflichtprozeß, 23. Aufl., Kapitel 30 Rn. 25; BGH, NJW 1985, 73; 5BGH, NJW 1985, 735 zur Verletztenrente einer Berufsgenossenschaft; OLG Nürnberg NJW-RR 2003, 1677 zum Verletztengeld). Etwas anderes kann auch dann nicht geltend, wenn es sich um eine freiwillige Mitgliedschaft eines Selbständigen in einer Berufsgenossenschaft handelt (OLG Hamm RuS 2002, 505 f.).

Auch zeitliche Kongruenz ist zu bejahen, denn die Leistungszeiträume sind identisch.

3. Schadensersatzanspruch

Ein Anspruch auf materiellen Schadensersatz gem. §§ 823 I, 249 BGB in Höhe der geltend gemachten 1771,01 EUR für die bei dem Unfall beschädigte Kleidung liegt nicht vor.

Denn der Kläger hat insoweit die ihm entstandenen Schäden nicht widerspruchsfrei und plausibel dargelegt und unter Beweis gestellt. Eine schlüssige Erklärung darauf, warum zeitnah zu dem Unfall andere Belege über Schuhe, eine Lederjacke und Hose den Beklagten vorgelegt worden waren mit der Behauptung, diese Gegenstände seien bei dem Unfall und bzw. der anschließenden Bergung beschädigt worden, hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nicht geben können. Von einer Uhr war zum damaligen Zeitpunkt keine Rede. Die nunmehr im vorliegenden Rechtsstreit eingelegten Belege betreffen gänzlich andere Kleidung, nämlich einen Anzug und Mantel sowie eine Uhr.

Im Rahmen der persönlichen Anhörung vom 10.10.08 konnte der Kläger auch nicht mehr angeben, welche Kleidung er getragen hat, als es zu dem Unfall kam. Er konnte nur sagen, dass er an dem Tag ein Kundengespräch geführt habe und da es sich um einen Samstag gehandelt habe, auch keine normale Arbeitskleidung getragen habe. Auf dieser Basis war eine Schätzung gem. § 287 ZPO nicht möglich.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 92 I, 97, 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/lg_essen/j2013/11_O_483_05_Schlussurteil_20131011.html - DE:LGE:2013:1011.11O483.05.00

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