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Der Halter eines LKW haftet gemäß § 7 Abs. 1 StVG für Schäden an einem nachfolgenden Fahrzeug, die durch herabfallende Ladung verursacht werden, wenn der Ladungsverlust durch Sicherungsmaßnahmen hätte verhindert werden können und somit keine höhere Gewalt vorliegt. Ein Anspruch auf merkantilen Minderwert entfällt in der Regel bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind oder eine Laufleistung von über 100.000 km aufweisen. Nutzungsausfallschaden ist bei fiktiver Abrechnung konkret nachzuweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |