Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Borken v. 10.10.2013: Zur Haftung des LKW-Halters bei Ladungsverlust und Schäden an nachfolgendem Fahrzeug; kein merkantiler Minderwert bei älteren Fahrzeugen.




Das Amtsgericht Borken (Urteil vom 10.10.2013 - 14 C 6/13) hat entschieden:

   Der Halter eines LKW haftet gemäß § 7 Abs. 1 StVG für Schäden an einem nachfolgenden Fahrzeug, die durch herabfallende Ladung verursacht werden, wenn der Ladungsverlust durch Sicherungsmaßnahmen hätte verhindert werden können und somit keine höhere Gewalt vorliegt. Ein Anspruch auf merkantilen Minderwert entfällt in der Regel bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind oder eine Laufleistung von über 100.000 km aufweisen. Nutzungsausfallschaden ist bei fiktiver Abrechnung konkret nachzuweisen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrzeugladung - sicheres Beladen - Ladungssicherung
und
Haftung für hochgeschleuderte Steine, Dreck, Fahrzeugteile, Reifen
und
Haftung des Frachtführers - Transportgefahr
und
Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung
und
Betriebsgefahr beim Be- und Entladen
und
Nutzungsausfall und Fahrzeugalter


Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 06.02.2013 wird in Höhe von 3.850,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2012 sowie weitere 446,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2012 aufrecht erhalten. Im Übrigen wird es aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.

Gründe:


Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 06.02.2013 ist der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor dessen Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig, erst statthaft sowie Form und fristgemäß im Sinne der §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden.

In der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 249 ff. BGB ein Anspruch in Höhe von 3850,86 EUR zu. Der im Eigentum der Klägerin stehende PKW der Marke E mit dem amtlichen Kennzeichen xxx wurde bei der Vorbeifahrt an dem im Eigentum der Beklagten stehenden LKW mit dem amtlichen Kennzeichen xxx nebst Anhängern durch herunter wehende Ladung beschädigt.

Dies steht auf Grund der Feststellungen des Sachverständigen J zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Sachverständige führte unter Verwendung von übersandten Proben der Ladung zum maßgeblichen Zeitpunkt in einem Luftkanal einen praktischen Versuch durch. Hierbei stellte er fest, dass das Ladungsgut bereits bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h von der Ladefläche fortgeblasen werden kann und nachfolgende oder überholende Fahrzeuge beschädigen kann. Die Beschädigungen am Stoßfänger, dem Pralldämpfer, im übrigen Frontbereich, der Motorhaube, der Frontscheibe, dem Kotflügel und dem Dach des klägerischen Fahrzeugs beruhen auf einem Ladungsverlust des Fahrzeugs der Beklagten. Die Einschlagspuren stimmen mit den Abmessungen der transportieren Ladung überein. Der Sachverständige hat hierzu die verschiedenen Beschädigungen mit den verschieden großen Ladungsteilen abgeglichen und Übereinstimmungen festgestellt.

Den Ausführungen des Sachverständigen schenkt das Gericht in vollem Umfang Glauben, weil seine Darstellungen plausibel und nachvollziehbar sind. Er hat konkrete Versuche durchgeführt und die gefundenen Ergebnisse verständlich dokumentiert und erklärt.

Der Anspruch der Klägerin ist nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. Die Beschädigung beruht nicht auf höherer Gewalt. Der Ladungsversuch stellt noch keinen für die Beklagte unabwendbares Ereignis dar, sondern hätte durch Sicherungsmaßnahmen, wie beispielsweise das anbringen einer Deckplane, bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt verhindert werden können.

Durch die Beschädigung ist der Klägerin ein zu ersetzender Schaden in Höhe von insgesamt 3850,86 EUR entstanden. Für die Beseitigung der entstandenen Schäden ist ausweislich des vorliegenden Sachverständigengutachtens ein Betrag i.H.v. 3322,35 EUR netto ortsüblich und angemessen. Vorschäden sind vorliegend nicht schadensmindernd zu berücksichtigen. Das klägerische Fahrzeug wies ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen lediglich in geringfügigem Umfang Steinschläge an lackierten Teilen auf. Diese führten nicht zu einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes. Auf Grund dieser Beschädigung wäre eine Neulackierung des Fahrzeugs nicht erforderlich gewesen. Die insoweit bestehenden Vorschäden hätten durch Poliermaßnahmen beseitigt werden können.

Die Klägerin hat gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 BGB auch einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich für die Einholung eines Privatgutachtens angefallenen Kosten in Höhe von 396,71 EUR. Die Kosten waren zur Feststellung des Schadens und zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich und sind daher ebenfalls zu ersetzen. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Ersatz der Verbringungskosten i.H.v. 106,80 EUR netto. Verbringungskosten können auch bei fiktiver Abrechnung ersetzt verlangt werden, wenn sie bei Durchführung einer sach- und fachgerechten Reparatur angefallen werden. In diesem Zusammenhang ist gerichtsbekannt, dass Werkstätten in der Umgebung nicht über eigene Lackierereien verfügen und insoweit bei einer Reparatur Verbringungskosten in entsprechender Höhe angefallen wären. Für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches steht der Klägerin auch eine Kostenpauschale i.H.v. 25,00 EUR zu.

Da die durchzuführenden Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden nicht zu einer Wertsteigerung am Fahrzeug der Klägerin führen, kommt ein Abzug "neu für alt" vorliegend nicht in Betracht.

Ein Anspruch auf Ersatz eines merkantilen Minderwertes des Fahrzeugs steht der Klägerin hingegen aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein einen zu ersetzenden Vermögensschaden darstellender merkantiler Minderwert liegt vor, wenn ein Fahrzeug auch nach einer technisch einwandfrei durchgeführten Reparatur objektiv weniger Wert ist. In der Regel entfällt ein entsprechender Anspruch bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind oder bereits eine Laufleistung von über 100000 km aufweisen. Dies ist vorliegend der Fall. Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Unfalls bereits über sechs Jahre alt und wies eine Laufleistung von über 120.000 km auf. Besondere Umstände, die trotz des Alters und der Fahrleistung zu einem merkantilen Minderwert führen, bestehen vorliegend nicht. Allein die Tatsache, dass das Fahrzeug der Klägerin insgesamt einen gepflegten Zustand aufweist, reicht insoweit keine andere Bewertung aus.

Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ersatz einer Nutzungsausfallentschädigung für drei Tage zu je 65,00 EUR zu. Bei der fiktiven Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches ist der Nutzungsausfallschaden konkret nachzuweisen. Dies ist vorliegend nicht erfolgt.

Die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten sind gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB von der Beklagten zu erstatten. Auf Grund der Mahnung vom 19.09.2012 befand sich die Beklagte bei Beauftragung des jetzigen Prozessvertreters in Verzug.

Die Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/muenster/ag_borken/j2013/14_C_6_13_Urteil_20131010.html - DE:AGBOR1:2013:1010.14C6.13.00

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