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Ein Kfz-Reparaturbetrieb verletzt seine Nebenpflichten aus einem Werkvertrag, wenn er ein Kundenfahrzeug auf einem nicht gesicherten, frei zugänglichen Kundenparkplatz abstellt, obwohl ihm frühere Diebstähle auf dem Gelände bekannt waren und er keine entsprechenden Sicherungsvorkehrungen trifft. Die bewusste Vereitelung der Beweisführung durch die Beklagte, insbesondere die Nichtbenennung einer Zeugin trotz gerichtlicher Aufforderung, kann eine Beweislastumkehr zugunsten des Klägers rechtfertigen und ist ein gewichtiges Indiz für die Wahrheit der zu beweisenden Tatsache. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |