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Wer mehrfach ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr führt und dadurch beweist, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann, ist nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |