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Auch wenn der Tatrichter eine Geldbuße von mehr als 250 Euro verhängt, sind eine weitere Aufklärung und Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nicht unbedingt geboten, wenn es sich um die Festsetzung einer Regelgeldbuße handelt (konkret: 400 Euro) und der Betroffene zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben macht. Das Fehlen entsprechender Feststellungen und eine fehlende Auseinandersetzung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen begründet in diesen Fällen keinen materiell-rechtlichen Mangel des Urteils. (Leitsätze des Gerichts) |