|
Die in der Richtlinie geforderte Eigenschaft als Student während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats setzt einen mit dem Studium oder dem Schulbesuch verbundenen Aufenthalt im Ausstellermitgliedstaat voraus. Ansonsten bestünde keinerlei innere Rechtfertigung für die Erteilung der Fahrerlaubnis durch den wohnsitzfremden Mitgliedstaat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |