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Ein alleiniges oder jedenfalls weit überwiegendes Verschulden des Beklagten zu 1. an der Unfallentstehung ist nicht feststellbar, wenn die Klägerin nicht beweisen kann, dass sie den Pflichten eines Linksabbiegers ordnungsgemäß nachgekommen ist. Auch streitet zu ihren Gunsten nicht der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |