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Ein Anspruch auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall besteht nicht, wenn der Kläger weder seine Eigentümerstellung noch seinen Besitz am Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt beweisen kann. Zudem trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für die Ursächlichkeit des Verkehrsunfalls für die Beschädigung und muss bei vorhandenen Vorschäden konkret darlegen, welche abgrenzbaren Vorschäden durch welche Reparaturmaßnahmen behoben wurden, auch wenn das Fahrzeug bereits mit reparierten Vorschäden erworben wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |