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Sofern das Gericht nicht von der Möglichkeit der deutlichen und zweifelsfreien Bezugnahme auf das/die in der Akte befindliche/n Lichtbild/er gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG Gebrauch und damit die in der Akte befindlichen Lichtbilder nicht zum Bestandteil der Urteilsgründe macht, muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität und zum Bildinhalt enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale in ihren charakteristischen Eigenarten so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht die Überprüfung von dessen/deren Ergiebigkeit ermöglicht wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |