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Bei stehendem Fahrzeug entgegen der Fahrtrichtung in einem Parkhaus entfällt eine Haftung des Halters, wenn der aus einer Parklücke Ausparkende das stehende Fahrzeug übersieht. Kosten für einen vom Geschädigten eingeholten Kostenvoranschlag sind ersetzbar, wenn der Geschädigte zur Einholung eines Gutachtens berechtigt gewesen wäre. Liegen die Kosten zur Einholung eines Voranschlags über 40,00 € muss der Kläger konkret zur Bemessung der Höhe vortragen. (Leitsätze des Gerichts) |