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Die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von 18 Punkten im Verkehrszentralregister richtet sich nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StVG. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des erstmaligen Erreichens der 18-Punkte-Schwelle, wobei es auf den Tattag der letzten zum Erreichen führenden Tat ankommt. Die Tilgungsfrist von Ordnungswidrigkeiten wird bei Hinzukommen weiterer Eintragungen innerhalb der Tilgungsfrist auf maximal fünf Jahre verlängert (Ablaufhemmung). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |